Nicht über meine Grenze!

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Kommanditist, betragsmäßige Begrenzung der Haftung



Kommanditisten haften zwar aber auch, aber nur betragsmäßig begrenzt (Bildquelle: pixabay)Kommanditisten haften zwar aber auch, aber nur betragsmäßig begrenzt (Bildquelle: pixabay)

(firmenpresse) - Wenn in einem Unternehmen Schulden entstehen, stellt sich immer auch die Frage nach der Haftung. Eine Besonderheit liegt vor, wenn ein Kommanditist ins Spiel kommt. Dies wird gelegentlich auch in der Prüfung thematisiert. Deutschlands Schnell-Lernexperte Dr. Marius Ebert zeigt in seinem kostenlosen Schulungsvideo die Rechtsgrundlage und die sich daraus ergebenden Sachverhalte auf.



Wir im Rahmen einer Prüfung beispielsweise gefragt: "Erläutern Sie die betragsmäßige, betragsmäßige Begrenzung der Haftung beim Kommanditisten genauer", sollten die entsprechenden Rechtsgrundlagen bekannt sein. Denn aus diesen lässt sich die Antwort problemlos ableiten.



Die Rechtsgrundlage im Zusammenhang mit der betragsmäßigen Haftung eines Kommanditisten ist §171 HGB (Handelsgesetzbuch). Der größere Rahmen ist das Zweite Buch des Handelsgesetzbuches. Hier geht es um Handelsgesellschaften und Stille Gesellschaften. Im Ersten Abschnitt geht es um die OHG, im Zweiten Abschnitt geht es um die Kommanditgesellschaft (KG). §171 besteht aus zwei Absätzen. In Absatz 1 heißt es: "Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist." Im Absatz 2 geht es dann noch um Besonderheiten beim Insolvenzverfahren. Das muss für die Prüfungsfrage jedoch nicht weiter interessieren.



Haftung maximal in Höhe der Einlage



Was bedeutet nun die Aussage in §171, Abs. (1)? Dazu zwei Beispiel:



-Beispiel 1: Angenommen, die Einlage des Kommanditisten beträgt 10.000 Euro. Dann haftet der Kommanditist unmittelbarer, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch, allerdings nur bis 10.000. Der Kommanditist haftet genauso wie der OHG-Gesellschafter unmittelbar, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch, jedoch betragsmäßig begrenzt.



-Beispiel 2: Weiterhin steht in §171, Abs. (1): "Die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist". Das heißt: Hat der Kommanditist von den zu leistenden 10.000 Euro Einlage erst 6.000 Euro auf seinen Kommanditisten-Anteil in die KG eingezahlt, dann haftet der Kommanditist für die verbleibenden 4.000 Euro, und zwar auch hier unmittelbar, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch.





"Unmittelbar" bedeutet: Jeder Gläubiger kann sich unmittelbar an diesen Kommanditisten wenden. "Unbeschränkt" heißt: Es haftet auch das Privatvermögen, aber eben nur bis 4.000 Euro. Und "gesamtschuldnerisch" bedeutet: für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Aber eben betragsmäßig begrenzt.



Und genau das ist der Unterschied: Der Kommanditist haftet betragsmäßig begrenzt. Wenn er 6.000 geleistet hat, dann haftet er unmittelbar, unbeschränkt, und gesamtschuldnerisch nur noch bis 4.000 Euro. Mit der Einzahlung der 10.000 Euro in die KG hat er seine private Haftung dagegen komplett ausgeschlossen.



In der Gesetzesformulierung "Die Haftung ist ausgeschlossen..." ist das wichtige Wort hier "soweit": Der Kommanditist kann durch komplette Leistung der Einlage die private Haftung komplett ausschließen. Leistet er aber nur einen Teil der Einlage, bleibt die Haftung für den anderen Teil weiterhin unmittelbar bestehen.



Das komplette, kostenlose Video "Kommanditist, betragsmäßige Begrenzung der Haftung" finden interessierte Leser auf der Video-Plattform YouTube. Weitere Hinweise zu diesem und vielen weiteren betriebswirtschaftlichen Themen finden sich ebenfalls auf der Webseite des Unternehmens (http://mariusebertsblog.com/).


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Dr. Marius Ebert ist Deutschlands Schnell-Lernexperte. Sein Schnell-Lernsystem für betriebswirtschaftliche Themen ermöglicht eine schnelle Vorbereitung auf IHK-Prüfungen, wie z.B. Betriebswirt/in IHK, Wirtschaftsfachwirt/in IHK, Technischer Fachwirt/in und diverse Mesterberufe, wie z.B. Industriemeister/in IHK.



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Datum: 22.08.2022 - 07:35 Uhr
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