ARAG Verbrauchertipps auf Reisen
ARAG Experten mit spannenden Urteilen rund ums Reisen
(Die Bildrechte liegen bei dem Verfasser der Mitteilung.)(firmenpresse) - Erstattungsanspruch auch für höherwertige Sitzklasse
Der Heimweg sollte die Urlauber zunächst von Thailand nach Singapur und dann mit einer weiteren Airline zurück nach Deutschland führen. Doch die Airline, bei der der Flug von Singapur nach Deutschland gebucht war, annullierte diesen Flug kurzerhand. Eine Ersatzbeförderung wurde nicht angeboten. Nachdem der Ehemann per Mail und Telefon vergeblich versucht hatte, die Fluggesellschaft zu kontaktieren, buchte er eigenmächtig Rückflüge in die Heimat. Gleichzeitig stornierte er den nun nicht mehr benötigten Flug von Thailand nach Singapur. Denn die einzigen Plätze, die zeitnah zu bekommen waren, bot eine andere Airline an, deren Reiseroute von Phuket über Bangkok nach München führte. Zudem waren nur noch Plätze in der Business-Klasse zu haben. Daher war der Preis für diese Rückreise deutlich höher. Die Mehrkosten für den neuen Flug und die Stornokosten für den Flug von Thailand nach Singapur wollte sich das Ehepaar nach seiner Rückkehr von der ursprünglichen Airline erstatten lassen, doch die weigerte sich. Der Fall landete vor Gericht, das zugunsten der Urlauber urteilte und die Fluggesellschaft zu Schadensersatz im Sinne der EU-Fluggastrechteverordnung (Paragraf 8) verpflichtete, weil sie keine zeitnahen Ersatzflüge angeboten und damit ihre Pflicht verletzt hatte. Allerdings weisen die ARAG Experten darauf hin, dass das Ehepaar für den eigenmächtig stornierten Flug von ihrem Urlaubsort nach Singapur keine Ersatzansprüche geltend machen konnte, da die Airline keine Kenntnis von diesem Flug hatte und daher auch keinen Einfluss nehmen konnte (Landgericht Köln, Az.: 4 O 440/20).
Flugpreiserstattung, wenn der Koffer nicht ankommt
Der 50. Geburtstag sollte etwas ganz Besonderes sein. Daher flog die ganze Familie nach Kenia, um den runden Geburtstag dort zu feiern. Doch die Koffer, die unter anderem die festliche Garderobe aller Reisenden enthielt, kamen erst eine Woche später an, als das Fest längst gelaufen war. Zwar erstattet die Airline den Betroffenen die Kosten für die notwendige Ersatzkleidung, die in Kenia nur schwer zu bekommen war. Doch die Familie verlangte mehr und wollte auch den Flugpreis erstattet haben. Sie bekam laut ARAG Experten zumindest in Teilen Recht. Da beim Hinflug bereits klar war, dass das Gepäck aufgrund der hohen Auslastung des Fliegers nicht pünktlich befördert werden würde, hätte die Airline die Passagiere entsprechend informieren müssen, so dass diese noch eine Möglichkeit gehabt hätten, einen anderen Flug zu buchen. Doch da nichts dergleichen geschah, waren die Richter der Ansicht, dass die Familie immerhin die Kosten für den Hinflug erstattet bekommen musste (Oberlandesgericht Celle, Az.: 11 U 9/22).
Schlüssel im Wohnmobil stecken gelassen, Versicherung muss trotzdem zahlen
Eigentlich ist es grob fahrlässig, die Schlüssel in einem unverschlossenen Fahrzeug zurückzulassen. Wird es daraufhin gestohlen, wäre es nicht verwunderlich, wenn die Kaskoversicherung den Schaden nicht zahlen will. Doch die ARAG Experten verweisen auf einen konkreten Fall, bei dem die Schlüssel eines Wohnmobils aufgrund eines Missverständnisses im Wagen zurückgelassen wurden und die Versicherung daher trotzdem zahlen musste. Hier hatte der Ehemann beim Verlassen des Wohnmobils den Schlüssel absichtlich stecken lassen, weil seine Frau noch dort war. Seinen Zuruf, den Schlüssel später mitzunehmen, hatte die Frau missverstanden und verließ etwas später das Wohnmobil, ohne allerdings den Schlüssel mitzunehmen. Es kam, wie es kommen musste - und das Wohnmobil wurde gestohlen. Die Kaskoversicherung weigerte sich zunächst, den Schaden zu übernehmen, weil sie es für grob fahrlässig hielt, den Schlüssel im Fahrzeug zu lassen. Doch die Richter wollten keine unentschuldbare Pflichtverletzung erkennen, weil es sich hier um ein tragisches Missverständnis handelte und so musste die Versicherung zahlen (Oberlandesgericht Hamm, Az.: 6 U 107/21).
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Datum: 30.06.2023 - 10:05 Uhr
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Ansprechpartner: Jennifer Kallweit
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Kategorie:
Urlaub & Reisen
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