Betreiberin von Online-Sportwetten muss 61.000 Euro Verlust erstatten

Betreiberin von Online-Sportwetten muss 61.000 Euro Verlust erstatten

ID: 2057803

CLLB Rechtsanwälte erstreitet Urteil am Landgericht Essen



(firmenpresse) -
München, 03.08.2023. Bei Online-Sportwetten hat ein Spieler knapp 61.000 Euro verloren. CLLB Rechtsanwälte hat am Landgericht Essen erreicht, dass die Bet-at-home.com Entertainment Ltd. als Anbieterin der Sportwetten den Schaden vollständig ersetzen muss. Dies begründete das Gericht damit, dass die Beklage im Streitzeitraum nicht über die erforderliche Genehmigung verfügte, um in Deutschland Sportwetten anbieten zu dürfen.

Der Kläger hatte über eine deutschsprachige Webseite von Bet-at-home zwischen 2012 und 2019 an Online-Sportwetten teilgenommen und dabei unterm Strich rund 61.000 Euro verloren. Sportwetten im Internet fallen unter Online-Glücksspiele, die in Deutschland bis zum 1. Juli 2021 grundsätzlich verboten waren. Bei Online-Sportwetten gab es allerdings die Ausnahme, dass die Bundesländer den Veranstaltern eine Erlaubnis erteilen konnten. „Über so eine Genehmigung verfügte die Anbieterin hier allerdings nicht. Wir haben für unseren Mandanten daher die Rückzahlung seines Verlusts gefordert“, sagt Rechtsanwalt István Cocron, CLLB Rechtsanwälte.

Zudem habe die beklagte Anbieterin auch wiederholt gegen Glücksspielgesetze verstoßen und mehrfach Einsätze über dem monatlichen Limit von 1.000 Euro ermöglicht oder auch Live- und Ergebniswetten während eines laufenden Sportereignisses angenommen.

Das LG Essen gab der Klage statt, der Kläger habe Anspruch auf die vollständige Rückzahlung seines Verlusts. Online-Glücksspiele, einschließlich Sportwetten im Internet, seien nach § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag grundsätzlich verboten gewesen, sofern keine Erlaubnis erteilt worden ist. Über eine solche Genehmigung habe die Beklagte Bet-at-home.com Entertainment Ltd. im streitgegenständlichen Zeitraum nicht verfügt. Da sie damit gegen das Verbot verstoßen habe, seien die geschlossenen Verträge nichtig. Die Beklagte habe die Einsätze daher ohne Rechtsgrund erlangt und müsse dem Kläger seinen Verlust ersetzen, so das Gericht.



Die Beklagte könne sich nicht auf eine Duldung ihrer Online-Sportwetten durch die deutschen Behörden berufen, denn es sei nicht ersichtlich, wie eine deutsche Behörde Online-Glücksspiele, die in Malta ins Internet gestellt werden, unterbinden sollte, führte das LG Essen weiter aus. Zudem würde eine Duldung keine Legalisierung der Glücksspiele bedeuten und eine erforderliche Genehmigung nicht ersetzen.

Selbst wenn die Beklagte eine Erlaubnis gehabt hätte, hätte sie sich nicht an die Regeln des Glücksspielstaatsvertrags gehalten, da sie Wetten über dem monatlichen Limit von 1.000 Euro ermöglichte und verbotswidrig Live- und Ergebniswetten durchgeführt habe. Zudem habe es auch einen unzulässigen Link zu anderen Online-Glücksspielen gegeben, so das Gericht.

Der Kläger hat einen Rückzahlungsanspruch, obwohl er möglicherweise gegen das Verbot bei der Teilnahme an Online-Sportwetten verstoßen hat. Es ist nicht ersichtlich, dass er das Verbot kannte, und die Beklagte hat nicht dargelegt, dass ihr Angebot legal war, wie das LG Essen betonte.

Die Ansprüche sind auch nicht verjährt, da die dreijährige Verjährungsfrist frühestens Ende 2020 begann und die zehnjährige Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist, wie das Gericht feststellte.

Obwohl das Verbot aus dem Glücksspielstaatsvertrag zum 1. Juli 2021 gelockert wurde, gilt dies nicht rückwirkend, und eine gültige Lizenz für Online-Glücksspiele und Sportwetten in Deutschland bleibt weiterhin notwendig. Viele Anbieter können eine solche Lizenz nicht vorweisen, daher haben Spieler gute Chancen, ihr verlorenes Geld zurückzuerhalten, so Rechtsanwalt Cocron.
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Rechtsanwalt István Cocron, CLLB Rechtsanwälte Cocron, Liebl, Leitz, Braun, Kainz, Sittner Partnerschaftsgesellschaft mbB, Liebigstr. 21, 80538 München, Fon: 089 552 999 50, Fax: 089 552 999 90; Mail: cocron(at)cllb.de Web: www.cllb.de



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Bereitgestellt von Benutzer: cllb
Datum: 03.08.2023 - 23:31 Uhr
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Freigabedatum: 03.08.2023

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