OLG Oldenburg will Berufung eines Anbieters von Online-Sportwetten zurückweisen

OLG Oldenburg will Berufung eines Anbieters von Online-Sportwetten zurückweisen

ID: 2067602

Spieler hat Anspruch auf Rückzahlung seines Verlusts – Berufung ohne Aussicht auf Erfolg



(firmenpresse) - München, 12.10.2023. Zahlreiche Gerichte haben schon entschieden, dass Spieler einen Anspruch auf Rückzahlung ihrer Verluste aus Glücksspielen im Internet oder aus Online-Sportwetten haben, wenn die Veranstalter nicht über die notwendige Lizenz für ihr Angebot verfügen. Dieser Auffassung schließt sich auch das OLG Oldenburg an. Mit Hinweisbeschluss vom 4. Oktober 2023 machte es deutlich, dass es die Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Osnabrück, das die Anbieterin von Online-Sportwetten zur Erstattung der Verluste verurteilt hat, zurückweisen wird.

In dem Verfahren vor dem LG Osnabrück hatte der Spieler Verluste bei Online-Sportwetten erlitten. Da die Veranstalterin der Sportwetten nicht über die notwendige Lizenz für ihr Angebot verfügte, hat der Spieler die Rückzahlung seiner Verluste verlangt. Die Klage hatte Erfolg.

„Nach § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag waren Online-Glücksspiele in Deutschland bis zum 1. Juli 2021 grundsätzlich verboten. Das Verbot umfasst auch Sportwetten im Internet. Allerdings konnten die Bundesländer den Veranstaltern eine Genehmigung für Online-Sportwetten erteilen“, sagt Rechtsanwalt István Cocron, CLLB Rechtsanwälte.

Da die Beklagte aber über keine Erlaubnis für ihr Angebot verfügte, habe sie gegen das Verbot aus dem Glücksspielstaatsvertrag verstoßen, so das LG Osnabrück. Die abgeschlossenen Verträge mit dem Kläger seien deshalb nichtig und der Kläger habe Anspruch auf die Rückzahlung seiner Verluste, entschied, das LG Osnabrück.

Die Beklagte legte gegen dieses Urteil zwar Berufung ein, doch dieses habe keine Aussicht auf Erfolg, wie das OLG Oldenburg in seinem Hinweisbeschluss deutlich machte.

Das OLG bestätigte die Auffassung des Landgerichts, dass die Beklagte mit ihrem Angebot von Online-Sportwetten und Online-Casinospielen gegen das Verbot aus dem Glücksspielstaatsvertrag verstoßen habe.

Das Verbot verfolge Ziele des Gemeinwohls wie Bekämpfung von Spielsucht, Jugend- und Spielerschutz oder die Bekämpfung von Begleit- und Folgekriminalität. Das Verbot verstoße daher auch nicht gegen europäisches Recht, machte das OLG deutlich. Um diesen Schutzzweck zu erreichen könne es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung notwendig sein, die Verträge zwischen Glücksspielanbieter und Spieler als nichtig anzusehen. Wenn der Anbieter der illegalen Glücksspiele das Geld behalten dürfte, würden die Schutzzwecke des Verbots wie Suchtprävention oder Bekämpfung des Schwarzmarkts untergraben, führte das OLG weiter aus.



Dies gelte ebenso für Online-Sportwetten. Hier konnten die Bundesländer zwar eine Genehmigung erteilen, doch über seine solche Konzession verfüge die Beklagte bis heute nicht, machte das OLG klar. Daher seien ihre Online-Sportwetten verboten gewesen, zumal Spieler über die gleiche Homepage auch zu Casino-Spielen gelangen konnten.

Selbst wenn die Behörden die verbotenen Online-Sportwetten geduldet haben sollten, ändere das nichts an den zivilrechtlichen Ansprüchen der Spieler auf Rückzahlung des Verlusts. Denn der zivilrechtliche Schutz der Spieler hänge nicht davon ab, ob Verwaltungsbehörden öffentlich-rechtliche Verhaltenspflichten durchsetzen, so das OLG Oldenburg.

Schließlich stehe dem Rückzahlungsanspruch des Klägers auch nicht entgegen, dass er an illegalen Sportwetten im Internet teilgenommen hat. Denn es sei nicht ersichtlich, dass er das Verbot kannte. Wenn schon die Beklagte über zwei Instanzen behauptet, dass ihr Angebot legal war, warum sollte es der Kläger dann besser wissen, führte das Gericht aus.

„Da das OLG Oldenburg die Berufung wegen mangelnden Erfolgsaussichten zurückweisen wird, bleibt das erstinstanzliche Urteil bestehen. Das zeigt, dass Spieler gute Aussichten haben, ihre Verluste aus Online-Casinospielen und Online-Sportwetten zurückzuholen“, so Rechtsanwalt Cocron.
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Rechtsanwalt István Cocron, CLLB Rechtsanwälte Cocron, Liebl, Leitz, Braun, Kainz, Sittner Partnerschaftsgesellschaft mbB, Liebigstr. 21, 80538 München, Fon: 089 552 999 50, Fax: 089 552 999 90; Mail: cocron(at)cllb.de Web: www.cllb.de



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Datum: 13.10.2023 - 21:38 Uhr
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