Vollständige Energiesteuerentlastung für KWK wird 2024 gestrichen

Vollständige Energiesteuerentlastung für KWK wird 2024 gestrichen

ID: 2078177

Die vollständige Energiesteuer-Entlastung für KWK-Anlagenbetreiber kann ab dem 1.1.2024 nicht mehr gewährt werden. Davon sind auch Bestandsanlagen betroffen.




(PresseBox) - Es sind nur fünf Zeilen auf einer Seite des Bundesgesetzblattes in der Ausgabe vom 15. Dezember 2023. Die Auswirkungen indes für die KWK-Branche werden nach Auffassung des BHKW-Infozentrums groß sein. Denn in diesen wenigen Zeilen teilt das Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt 2023 I Nr. 361 mit, dass zum 31.12.2023 die Freistellungsanzeige für die vollständige Steuerentlastung für den Brennstoff-/Kraftstoffeinsatz in KWK-Anlagen ausgelaufen ist.

 

Neuregelung für KWK-Anlagen im Energiesteuergesetz ab 2024

Eine vollständige Steuerentlastung gemäß § 53a Abs. 6 EnergieStG für den in KWK-Anlagen eingesetzten Brenn- bzw. Kraftstoff ist zum 31.12.2023 ausgelaufen und kann demnach gemäß dem Bericht des BHKW-Infozentrums seit dem 01.01.2024 nicht mehr gewährt werden.

Die Betreiber von KWK-Anlagen haben aber weiterhin die Möglichkeit, die teilweise Steuerentlastung gemäß § 53a Abs. 1 bis 5 EnergieStG in Anspruch zu nehmen.

Während der Unterschied zwischen einer teilweisen und einer vollständigen Energiesteuer-Entlastung bei Erdgas-Einsatz nur gering ist, kann dies bei anderen Brenn-/Kraftstoffen erheblich sein.

 

Neuregelung gilt auch für bereits bestehende KWK-Anlagen

Der Wegfall der vollständigen Steuerentlastung gilt nicht nur für Betreiberinnen und Betreiber von KWK-Anlagen, deren Anlagen ab dem 01.01.2024 in Betrieb gehen. Diese Regelung gilt auch für alle bestehenden KWK-Anlagen, die bereits vor dem 1.1.2024 in Betrieb genommen wurden.

Das Forum Contracting weist auf diesen Sachverhalt in einem Rundschreiben hin. Dort heißt es: „Dem Energiesteuerrecht ist die aus dem EEG bekannte Regelungstechnik, Rechtsänderungen nicht auf Erzeugungsanlagen anzuwenden, die vor der Rechtsänderung bereits in Betrieb waren und insoweit Bestandsschutz zu gewähren, fremd. Mit einer Änderung steuerrechtlicher Vorschriften haben die Marktakteure grundsätzlich zu rechnen."



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Bereitgestellt von Benutzer: PresseBox
Datum: 06.01.2024 - 22:41 Uhr
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Ansprechpartner: Markus Gailfuß
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Energie & Umwelt



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