Jahressteuergesetz 2024: Keine Änderungen bezüglich Nutzungsdauergutachten
Am 22. November 2024 hat der Bundesrat dem Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) zugestimmt. Trotz der Forderungen des Bundesrates nach umfassenden Änderungen hinsichtlich der Nachweismöglichkeiten für eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer wurden diese Vorschläge nicht aufgenommen. Der Bundesrat hatte an diesem Tag die letzte Gelegenheit, über den Vermittlungsausschuss Änderungen durchzusetzen, jedoch wurde diese Möglichkeit nicht genutzt. Das Thema Nutzungsdauergutachten hat im Vergleich zu anderen Änderungen im Jahressteuergesetz 2024 nur eine untergeordnete Rolle gespielt.

(firmenpresse) - Keine Änderungen zur Restnutzungsdauer
Der Bundesrat hatte in seiner Stellungnahme unter anderem gefordert, dass eine verkürzte tatsächliche Nutzungsdauer nur anerkannt werden solle, wenn diese mindestens 80% unter der typisierten Nutzungsdauer des Finanzamts liegt. Diese Forderung wurde jedoch nicht übernommen und bleibt ohne Auswirkung. In der Fachwelt wurde dieser Vorschlag als nahezu komplette Abschaffung der Nachweismöglichkeit und als verfassungsrechtlich problematisch eingeschätzt. Das bedeutet, dass Steuerpflichtige weiterhin die Möglichkeit haben, mit einem Gutachten eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer nachzuweisen, ohne dass diese strengen Einschränkungen unterliegen.
Keine Verpflichtung zur Ortsbesichtigung
Zusätzlich hatte der Bundesrat eine verpflichtende Ortsbesichtigung der betroffenen Immobilie gefordert, was in Fachkreisen immer wieder diskutiert wurde. Diese Forderung wurde jedoch nicht in das Gesetz aufgenommen. Wir von Clever-Immogutachten empfehlen jedoch weiterhin eine Ortsbesichtigung, um die spezifischen Gegebenheiten der Immobilie korrekt in das Gutachten einfließen zu lassen. Eine verpflichtende Regelung zur Ortsbesichtigung bleibt somit aus, obwohl sie in der Praxis durchaus sinnvoll sein kann.
Ermächtigungsgrundlage für schnellere Änderungen abgelehnt
Der Bundesrat hatte zudem vorgeschlagen, eine Ermächtigungsgrundlage für eine Verordnung zu schaffen, um Änderungen im Bereich der Nutzungsdauergutachten schneller und unbürokratischer durchzusetzen. Auch dieser Vorschlag wurde nicht umgesetzt, sodass das bisherige Verfahren zur Erstellung und Anerkennung von Gutachten weiterhin besteht.
Fazit: Weiterhin wichtige Möglichkeit für Steuerpflichtige
Für Sachverständige und Immobilienbesitzer ist die Entscheidung des Bundesrates eine positive Nachricht. Die Möglichkeit, mit einem qualifizierten Gutachten eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer einer vermieteten Immobilie nachzuweisen, bleibt bestehen und bietet weiterhin steuerliche Vorteile. Besonders hervorzuheben ist, dass solche Gutachten nur anerkannt werden, wenn sie von einem zertifizierten Sachverständigen erstellt wurden.
Schlusswort:
Die Zustimmung des Bundesrates stellt sicher, dass Steuerpflichtige weiterhin die Möglichkeit haben, durch qualifizierte Restnutzungsdauergutachten steuerliche Vorteile zu erzielen. Wir von Clever-Immogutachten stehen Ihnen mit unserer Expertise und Erfahrung zur Verfügung, um Ihre Immobilie korrekt und professionell zu bewerten.
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Datum: 29.11.2024 - 10:24 Uhr
Sprache: Deutsch
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Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Markus Henkel
Stadt:
Berlin
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Kategorie:
Bundesregierung
Meldungsart: Finanzinformation
Versandart: Veröffentlichung
Freigabedatum: 29.11.2024
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