Bundestagswahl 2025: ordnungsgemäße Durchführung vor Ort

Bundestagswahl 2025: ordnungsgemäße Durchführung vor Ort

ID: 2152793

(ots) - Für die ordnungsgemäße Durchführung der Stimmabgabe und Auszählung der Stimmen am Wahltag sind die Wahlvorstände verantwortlich. Ein Wahlvorstand besteht aus mehreren Mitgliedern, die sich bei allen Tätigkeiten gegenseitig kontrollieren. Die Mitglieder sind zu unparteiischer Wahrnehmung ihres Amtes verpflichtet. Die Wahlvorstände werden von den Gemeindebehörden hinsichtlich der ordnungsgemäßen Auszählung der Stimmen geschult. Die Stimmabgabe selbst ist geheim. Alle übrigen wesentlichen Schritte bei der Durchführung der Wahl sind öffentlich und können - wie bereits bei allen vergangenen Bundestagswahlen - beobachtet werden.

Wahlhandlung ist öffentlich

Durch die Möglichkeit der Wahlbeobachtung unterliegen die Wahlvorstände zusätzlich der öffentlichen Kontrolle. Jede Person hat das Recht, ab dem Zeitpunkt des Zusammentritts des Wahlvorstands am Morgen des Wahltags bis zur Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlraum anwesend zu sein und die Abläufe zu beobachten. Wahlbeobachterinnen und Wahlbeobachter müssen sich weder vorher anmelden noch ausweisen und können frei entscheiden, in welchen Wahlräumen sie zuschauen möchten. Dazu müssen Bürgerinnen und Bürger sich weder verifizieren noch über eine Plattform anmelden oder für einen Wahlraum registrieren lassen.

Auch die Auszählung der Briefwahlstimmen findet öffentlich statt. Ab dem Nachmittag des Wahltages kann man dabei sein, wenn der Briefwahlvorstand zusammentritt und die Briefwahlumschläge zuerst öffnet und dann ab 18 Uhr auszählt. Wahlbeobachterinnen und Wahlbeobachtern ist es gestattet, eigene Notizen anzufertigen und auch kurze Verständnisfragen zu stellen, wenn zum Beispiel eine öffentliche Bekanntgabe akustisch nicht verstanden wurde.

Grenzen der Wahlbeobachtung

Generell hat die Wahlbeobachtung dort Grenzen, wo die Wahlhandlung, die Auszählung und Feststellung des Wahlergebnisses behindert oder gestört werden. Die Wahlvorstände können Personen aus dem Wahlraum verweisen, um für Ruhe und Ordnung zu sorgen. Wahlbeeinflussung in jeglicher Form (wie Wahlwerbung, das gezielte Ansprechen von Wählerinnen und Wählern, das Tragen von politischen Symbolen oder das Aushändigen von Werbeflyern) ist untersagt. Bei der Auszählung müssen sich zum Beispiel die Mitglieder des Wahlvorstands frei um den Auszählungstisch bewegen können. Es dürfen keine Wahlunterlagen vom Tisch entfernt oder hinzugefügt werden können. Wahlbeobachterinnen und Wahlbeobachter haben keinen Anspruch darauf, dass der Wahlvorstand ihnen Unterlagen aushändigt oder Einsicht gibt. Sie dürfen zum Beispiel nicht ins Wählerverzeichnis schauen, keine personenbezogenen Daten abfragen und keine Auskunft einholen, wer gewählt hat und wer nicht. Ebenso sind Film- und Fotoaufnahmen diesbezüglich untersagt. Fühlen sich die Mitglieder des Wahlvorstands bedrängt, kann gegebenenfalls ein Sicherheitsabstand von in der Regel ein bis zwei Metern angeordnet werden. Es muss aber grundsätzlich möglich bleiben, den Auszählvorgang zu beobachten.



Es ist am Wahlabend nicht möglich, beim Wahlvorstand eine Nachzählung zu fordern oder Einspruch gegen die Wahl einzulegen.

Ausführliche Informationen zur Möglichkeit der Wahlbeobachtung können der Handreichung der Bundeswahlleiterin zum Umgang mit Wahlbeobachterinnen und Wahlbeobachtern entnommen werden.

Weitere Informationen der Bundeswahlleiterin finden sich im Internet unter www.bundeswahlleiterin.de.

Die vollständige Pressemitteilung ist im Internetangebot der Bundeswahlleiterin unter https://www.bundeswahlleiterin.de zu finden.

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Datum: 17.02.2025 - 14:31 Uhr
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