ARAG Verbrauchertipps: wahr oder unwahr?

ARAG Verbrauchertipps: wahr oder unwahr?

ID: 2161973

ARAG Experten mit kuriosen Urteilen zum 1. April



ARAG Experten mit kuriosen Urteilen zum 1. April (Die Bildrechte liegen bei dem Verfasser der Mitteilung.)ARAG Experten mit kuriosen Urteilen zum 1. April (Die Bildrechte liegen bei dem Verfasser der Mitteilung.)

(firmenpresse) - Der Mieter trägt die Kosten für einen Fehlalarm wegen Schmorgeruch?!

Wenn es in der Wohnung nach verbranntem Kunststoff riecht, und das auch noch in der Nähe des Verteilerkastens, ist das nicht lustig! Und genau deshalb informierte ein verunsicherter Mieter seinen Vermieter, der einen Elektriker bestellte. Doch der Fachmann konnte keine Auffälligkeit entdecken und zog wieder ab. Die Rechnung von 130 Euro muss der Mieter zahlen, war der Handwerker doch ganz umsonst gekommen.



Wahr oder unwahr? Unwahr! Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass sich Mieter, die einen Verdachtsfall melden, keine Sorge um die Rechnung machen müssen. Denn schließlich hatte sich der beunruhigte Mann ja keinen Scherz erlaubt, sondern er hatte reale Angst vor einem Wohnungsbrand und wollte daher auf Nummer sicher gehen. Die Rechnung musste also der Vermieter übernehmen (Amtsgericht Berlin-Köpenick, Az.: 14 C 284/23).





Beim Trampolinspringen darf man nicht über den Zaun schauen?!

Mit einem guten Trampolin in Nachbars Garten schützt kein noch so hoher Zaun vor neugierigen Blicken der Trampolin-Hüpfer. Mehrere Meter Höhe? Ein Kinderspiel. Das musste auch ein Nachbar leidvoll erfahren, der sich den akrobatischen Einblicken seiner hüpfenden Nachbarskinder ausgesetzt fühlte. Der Familie musste das Trampolin abschaffen.



Wahr oder unwahr? Unwahr! Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass ein Kurz-über-den-Zaun-Gucken keinen Rechtsverstoß darstellt und Trampolinspringen durchaus sozialadäquat ist. Dementsprechend weigerte sich der Nachbar auch, seinen Kindern das Trampolinspringen zu untersagen oder gar das Spielgerät abzuschaffen. Als der Fall vor Gericht landete, wollten auch die Richter keine Verletzung der Privatsphäre durch die hüpfenden Kinder erkennen. Allerdings forderten sie den Trampolinbesitzer auf, das Hüpfgerät zu versetzen, weil der vorgeschriebene Abstand zur nachbarlichen Grenze nicht eingehalten wurde. Und dieser liegt in diesem Fall bei mindestens 1,80 Metern (Oberlandesgericht Brandenburg, Az.: 5 U 140/23).







Auch Minischweine sind eine Belästigung?!

Ein Ehepaar hielt seit 2022 Minischweine in seinem Garten, was bei den Nachbarn auf Unverständnis stieß, weil die Schweinchen nicht nur müffelten, sondern auch gehörig quiekten. Nach vielen Beschwerden forderte die Stadt das Ehepaar auf, ihre schweinischen Mitbewohner abzuschaffen. Auch wenn das Veterinäramt die Haltung als artgerecht bestätigte, betrachtete das Gericht die Tierchen als ungewöhnlich und störend für ein Wohngebiet. Am Ende musste sich das Paar von den Minischweinen trennen.



Wahr oder unwahr? Wahr! Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass trotz des Zusatzes "Mini" die beiden Vierbeiner Schweine bleiben, von denen entsprechende Geräusch- und Geruchsbelästigungen ausgehen - in einem Wohngebiet sind sie daher tabu (Verwaltungsgericht Neustadt, Az.: 5 K 427/24.NW).



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Datum: 28.03.2025 - 09:45 Uhr
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