Menschliches Leben uneingeschränkt schützenswert

Menschliches Leben uneingeschränkt schützenswert

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Menschliches Leben uneingeschränkt schützenswert



(pressrelations) -
Der Mensch darf nicht Objekt fremder Verfügungsgewalt werden.

Anlässlich des Urteils des Bundesgerichtshofs über die Strafbarkeit von Gentests an Embryonen erklären die Beauftragte für Kirchen und Religionsgemeinschaften, Dr. Maria Flachsbarth MdB, der gesundheitspolitische Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Jens Spahn MdB, und der Berichterstatter für Bioethik der CDU/CSU-Arbeitsgruppe Gesundheit, Rudolf Henke MdB:

Wir bekräftigen, dass der Embryo von Anfang als Mensch existiert und ihm somit auch die Würde eines Menschen zukommt. Gemäß unserer Verfassung ist das menschliche Leben wertvoll und uneingeschränkt schützenswert - unabhängig von Behinderungen oder Krankheiten. Nach dem Verständnis unserer christlichen Ethik darf der Mensch nicht Objekt fremder Verfügungsgewalt werden. Nach der Präimplantationsdiagnostik werden dagegen Embryonen, die einen auffälligen genetischen Befund aufweisen, gezielt ausgesondert. Menschliches Leben wird danach selektiert, ob es Träger einer Krankheit oder Behinderung ist. Die Tötung solcher Embryonen wird damit bewusst in Kauf genommen. Wir anerkennen das Leid der Eltern, die selbst Träger einer Erbkrankheit sind, und anerkennen die Leistung von Familien mit schwer kranken oder behinderten Kindern. Sie verdienen jede mögliche Unterstützung. Die Tötung von Embryonen kann jedoch nicht in Kauf genommen werden. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, dass die sogenannte Präimplantationsdiagnostik (PID) an Embryonen nicht strafbar ist, nehmen wir daher mit großem Bedauern und Sorge wahr. Das Recht auf Leben wird durch diese Entscheidung abhängig gemacht von den Genen. Mit der sogenannten Präimplantationsdiagnostik (PID) wird ein im Reagenzglas erzeugter Embryo auf seine genetische Gesundheit überprüft. Nur wenn diese Überprüfung keinen negativen Befund ergibt, wird er in die Gebärmutter der Frau übertragen. Von dieser Norm abweichende Embryonen werden vernichtet. Selbst wenn die Präimplantationsdiagnostik nur eingesetzt wird, wenn die Eltern bereits Träger schwerer Erbkrankheiten sind - wie im gestern vom Bundesgerichtshof verhandelten Fall - setzt das voraus, dass nicht mehr für jeden Embryo der volle Schutzumfang des Grundgesetzes gilt.




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Datum: 07.07.2010 - 16:17 Uhr
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