Schrottimmobilien und (k)ein Ende
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Schrottimmobilien und (k)ein Ende
Insbesondere Mitte der 90er Jahre hatten Wohnungsbauunternehmen Eigentumswohnungen unter Zwischenschaltung von Strukturvertrieben in großem Umfang vertrieben. Die Preise waren vollkommen überteuert. Oftmals erfolgte die Geschäftsanbahnung im Wege des wettbewerbswidrigen "cold callings" oder direkt am Arbeitsplatz. Termine bei kooperativen Notaren wurden rasch und zu ungewöhnlichen Tageszeiten gefunden. Banken finanzierten nur zu gerne in Kenntnis von der Überteuerung in sonst unüblichem Umfang. Insbesondere die Badenia Bausparkasse war für ihre Zusammenarbeit mit der Vermittlergruppe Heinen
Biege in die Kritik geraten. Die Schlagworte von der "Schrottimmobilie", dem "Mitternachtsnotar" und dem "institutionalisierten Zusammenwirken" waren geboren.
Mit Urteil vom 29.06.2010 (Az. XI ZR 104/08) hatte der BGH erneut zu einem dieser Fälle zu entscheiden. Der Verfahrensgang verhieß für den klagenden Anleger nichts Gutes: Das OLG Schleswig (Az. 5 U 57/06) hatte mit Urteil vom 13.03.2008 die beklagte Bausparkasse verurteilt und die Revision nicht zugelassen. Hiergegen wandte sich die Bausparkasse zunächst mit Nichtzulassungsbeschwerde, auf welche hin der BGH die Revision zuließ. Aus Sicht des Anlegers musste man bereits das Schlimmste befürchten, denn vor dem BGH führt nur ein ganz geringer Anteil der Nichtzulassungsbeschwerden zur Zulassung der Revision. Von den so zugelassenen Revisionen sind dann aber die allermeisten auch erfolgreich. Nicht so hier. Der BGH wies die vorab zugelassene Revision der beklagten Bausparkasse zurück. Der BGH wollte den Fall nutzen, um im Zusammenhang mit Schrottimmobilien eine Einheitlichkeit der Handhabung durch Untergerichte zu gewährleisten. Aus anwaltlicher Sicht ist das erfreulich. Derartige Schrottimobilienfälle sind Massenverfahren. Als Rechtsanwalt begegnet man oftmals Kammern, die sich über Jahre hinweg auf "ihre" Rechtsprechung festgelegt haben und nur schwer davon zu überzeugen sind, wenn die Rechtsprechung des BGH von ihrer Entscheidung auch nur in Nuancen abweicht.
Was also war das Signal, das der BGH an die Untergerichte geben wollte?
Im Kern ging es darum, dass in dem Vermittlungsauftrag eine Provision des Vermittlers ausdrücklich ausgewiesen war. Tatsächlich erhielt der Vermittler zusätzlich eine verdeckte Innenprovision. Insgesamt beliefen sich die Provisionen auf mehr als 15 %. Das Berufungsgericht hatte in dem Verschweigen der weiteren Provision eine arglistige Täuschung gesehen. Diese Feststellung wurde jetzt vom BGH ausdrücklich gebilligt.
"Das Signal, das von dem Urteil ausgeht, ist, dass der BGH bei Kapitalanlagen zukünftig noch stärker als bisher auf die Wahrheit von Angaben der mit einer Kapitalanlage verbundenen Kosten legen wird. Sind mit einer Kapitalanlage Kosten in einer Höhe verbunden, die auch für einen Vermittler aufklärungspflichtig ist, sind Angaben, die beim Anleger einen falschen Eindruck von den Kosten erzeugen eine gezielte Täuschung", so Rechtsanwalt Georg Jäger von Rössner Rechtsanwälte in München (www.roessner.de). Weitere Konsequenz sollte sein, dass derartig falsche Angaben zukünftig konsequent als Betrug zu verfolgt werden.
Rössner Rechtsanwälte berät seit 35 Jahren ausschließlich Geschädigte im Bereich Bank- und Kapitalmarktrecht und ist Mitglied im internationalen Anwaltsnetzwerk Eurojuris Deutschland e.V.
Rössner Rechtsanwälte
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Datum: 09.07.2010 - 20:47 Uhr
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