Angemessenheitsprüfung ist verfassungsrechtlich geboten! / BPtK lehnt Änderungsantrag zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz ab
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(ots) - Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) nimmt den Änderungsantrag Nr. 15 zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, der die Streichung der Angemessenheitsprüfung der Vergütung psychotherapeutischer Leistungen vorsieht, mit größter Verwunderung zur Kenntnis und lehnt ihn mit aller Entschiedenheit ab.
"Das Bundessozialgericht hat die Angemessenheitsprüfung verfassungsrechtlich hergeleitet. Dabei geht es um Maßstäbe für eine angemessene Vergütung je Zeiteinheit. Diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber im Nachgang in seinen gesetzlichen Vorgaben zur Angemessenheitsprüfung nachvollzogen. Diese verfassungsrechtliche Basis der gesetzlichen Regelung kann niemand ignorieren", sagte BPtK-Präsidentin Dr. Andrea Benecke. "Der Unterschied ist klar: Psychotherapeutische Leistungen werden fast ausschließlich zeitgebunden erbracht. Psychotherapeut*innen können ihre Leistungsmenge wegen der persönlichen Leistungserbringung und der strikten Zeitgebundenheit im Gegensatz zu anderen Arztgruppen nicht ausweiten", so Benecke. Deshalb soll gemäß Rechtsprechung des Bundessozialgerichts für psychotherapeutische Leistungen eine angemessene Vergütung je Zeiteinheit gesichert werden. Das Bundessozialgericht hat dazu verfassungsrechtlich begründete Mindeststandards entwickelt, um der objektiven Besonderheit der strikten Zeitgebundenheit gerecht zu werden.
"Uns ist völlig rätselhaft, was ein solcher Änderungsantrag, der lediglich für massive Verunsicherung sorgt, ohne eine Vergütungsproblematik zu lösen, bezwecken soll. Er geht an den geltenden Standards völlig vorbei", konstatiert Benecke. Gegen Verfassungsmaßstäbe zu versuchen, den bestehenden, grundgesetzlich verankerten Konsens aufzukündigen und den Eindruck zu erwecken, dass eine Vergütung, die den Maßstäben einer angemessenen Vergütung psychotherapeutischer Leistungen nicht genügt, künftig zulässig sein könnte, ist vollkommen absurd. "Auch bei einer etwaigen Streichung der gesetzlichen Regelung bleibt die verfassungsrechtliche Basis, die die Angemessenheitsprüfung begründet, bestehen. Deshalb ist dieser Änderungsantrag unhaltbar. Die BPtK fordert daher den Gesundheitsausschuss des Bundestags auf, seiner Verantwortung für eine seriöse Gesundheitspolitik gerecht zu werden und diesen absurden Antrag abzulehnen", so Benecke.
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Datum: 07.07.2026 - 10:13 Uhr
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