Totenkopf oder Ausrufezeichen: Was die CLP-Verordnung für Gefahrensymbole auf Nikotin-Liquids vorschreibt
Gefahrenpiktogramme auf nikotinhaltigen Liquids und Nikotinshots folgen aus dem EU-Chemikalienrecht. Welches Symbol auf das Etikett kommt, hängt von der Einstufung des jeweiligen Gemischs nach der CLP-Verordnung ab; dazu kommen Vorgaben für tastbare Warnhinweise, Verschlüsse und den UFI-Code.
Nikotin ist EU-weit einheitlich eingestuft
Nikotin steht mit der Index-Nummer 614-001-00-4 in Anhang VI der CLP-Verordnung. Nach der konsolidierten Fassung vom 1. Juli 2026 ist es beim Verschlucken, bei Hautkontakt und beim Einatmen jeweils als akut toxisch der Kategorie 2 eingestuft (H300, H310, H330), dazu als chronisch gewässergefährdend (H411). Spezifische Konzentrationsgrenzen nennt der Eintrag nicht, wohl aber Schätzwerte der akuten Toxizität (ATE): 5 mg je Kilogramm Körpergewicht oral und 70 mg/kg dermal. Nikotinsalze haben einen eigenen Eintrag, der für Hautkontakt die Kategorie 1 vorsieht.
Wie ein nikotinhaltiges Gemisch eingestuft wird
Nikotinhaltige Liquids (https://vapechamp.de/collections/elfliq) und Nikotinshots sind Gemische. Anhang I der CLP-Verordnung sieht für ihre akute Toxizität ein mehrstufiges Verfahren vor: Fehlen Prüfdaten zum Gemisch oder zu ähnlichen Gemischen, wird aus den Bestandteilen berechnet, wobei die ATE-Werte des Nikotins eingehen. Nikotin ist schon ab 0,1 Prozent zu berücksichtigen, gerechnet in Gewichtsprozent; die übliche Angabe in Milligramm pro Milliliter lässt sich nicht unmittelbar übertragen. Das Ergebnis hängt von Nikotinanteil und Rezeptur ab. Einstufen müssen nach Artikel 4 CLP Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender vor dem Inverkehrbringen.
Kategorie 4 bedeutet auf dem Etikett das Ausrufezeichen (GHS07), das Signalwort „Achtung“ und „H302: Gesundheitsschädlich bei Verschlucken“. Bei den Kategorien 1 bis 3 steht dort der Totenkopf mit gekreuzten Knochen (GHS06) und das Signalwort „Gefahr“, in Kategorie 3 etwa mit „H301: Giftig bei Verschlucken“. Die Kleinpackungs-Erleichterung bis 125 ml gilt für Kategorie 4 nur ohne Abgabe an die breite Öffentlichkeit. Für nikotinfreie Liquids und E-Zigaretten (https://vapechamp.de/collections/nikotinfreie-vapes) entfällt die Einstufung wegen Nikotin; daraus folgt keine Aussage über andere Gefahren, denn ob Bestandteile wie Aromastoffe eine Kennzeichnung erfordern, ist gesondert zu prüfen.
Tastbarer Gefahrenhinweis und kindergesicherter Verschluss
Nach Artikel 35 in Verbindung mit Anhang II Teil 3 braucht jede Verpackung eines als akut toxisch eingestuften Gemischs für die breite Öffentlichkeit einen tastbaren Gefahrenhinweis nach EN ISO 11683, unabhängig von der Kategorie und vom Fassungsvermögen. Einen kindergesicherten Verschluss schreibt die CLP-Verordnung bei akuter Toxizität der Kategorien 1 bis 3 vor; für nikotinhaltige Nachfüllbehälter verlangt § 14 Absatz 3 des Tabakerzeugnisgesetzes Kindersicherheit ohnehin. Bei einem Überwachungsprojekt in Nordrhein-Westfalen 2019 waren von 610 geprüften E-Liquids mit und ohne Nikotin, Nikotinshots und Aromen 44 Prozent ohne Beanstandung; bei 50 von 393 Produkten fehlte der erforderliche tastbare Hinweis.
UFI-Code und Giftinformationszentren
Für als gesundheitsgefährlich eingestufte Verbrauchergemische müssen Importeure und nachgeschaltete Anwender vorab Informationen für die Notversorgung übermitteln. In Deutschland nimmt diese nach § 16e Chemikaliengesetz das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) entgegen und übermittelt sie an die von den Ländern bezeichneten Giftinformationszentren; das BfR verzeichnet sieben. Auf dem Etikett oder der Verpackung steht dann der UFI, laut BfR ein 16-stelliger Code aus Ziffern und Buchstaben. Das BfR schreibt: „Erster Kontakt bei einer möglichen Vergiftung ist das Giftinformationszentrum oder bei schweren Symptomen direkt der Notruf 112.“ Mit dem UFI könnten die Beratenden dort „schnell und gezielt Auskunft über das Vergiftungsrisiko und die beste medizinische Versorgung geben“.
„Welches Piktogramm auf einer Flasche steht, ergibt sich aus der Einstufung nach EU-Chemikalienrecht“, sagt Mustafa Celik, Geschäftsführer der SOMUVA UG (haftungsbeschränkt). „Signalwort, Gefahrenhinweise und UFI stehen auf dem Etikett, damit die Gefahr erkennbar ist und im Notfall ein Giftinformationszentrum das Produkt zuordnen kann. Die Einstufung selbst verantworten Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender.“Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:
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Unternehmensinformation / Kurzprofil:
Die SOMUVA UG (haftungsbeschränkt) mit Sitz in Lüdenscheid (Amtsgericht Iserlohn, HRB 11627) betreibt den Onlinehandel Vapechamp (https://vapechamp.de) für E-Zigaretten und Zubehör.
SOMUVA UG (haftungsbeschränkt)
Mustafa Celik (Geschäftsführer)
Karlstraße 4
58507 Lüdenscheid
Telefon: 0176 84749993
E-Mail: kontakt(at)vapechamp.de
Web: https://vapechamp.de
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Datum: 29.09.2026 - 08:25 Uhr
Sprache: Deutsch
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Ansprechpartner: Mustafa Celik
Stadt:
Lüdenscheid
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Versandart: Veröffentlichung
Freigabedatum: 29.09.2026
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