Grundsatz der Tarifeinheit ist Geschichte

Grundsatz der Tarifeinheit ist Geschichte

ID: 229960

AGAD befürchtet durch die Bildung zu vieler Spartengewerkschaften Dauerarbeitskämpfe



(firmenpresse) - Dortmund, 19. Juli 2010****** Für den Arbeitgeberverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen Westfalen-Mitte e.V. (AGAD) ist der Grundsatz der Tarifeinheit Geschichte. Nachdem sich der 10. Senat des Bundesarbeitsgerichts jetzt der Rechtsauffassung des 4. Senats in seinem Beschluss vom 23.06.2010 (10 AS 2/10 und 10 AS 3/10) angeschlossen hat, befürchtet der AGAD, dass es durch die Bildung zu vieler Spartengewerkschaften sozusagen zu Dauerarbeitskämpfen kommt. Denn nach Auffassung des 10. Senats gelten die Rechtsnormen eines Tarifvertrages, die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen anordnen, für Beschäftigung kraft Koalitionsmitgliedschaft unmittelbar (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG). Dies wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass im Betrieb kraft Tarifbindung des Arbeitgebers mehr als ein Tarifvertrag Anwendung findet, wenn für den einzelnen Arbeitnehmer jeweils nur ein Tarifvertrag gilt (so genannte Tarifpluralität). Es gebe keinen übergeordneten Grundsatz, dass für verschiedene Arbeitsverhältnisse derselben Art in einem Betrieb nur einheitliche Tarifregelungen zur Anwendung kommen können.

"Mit dieser Entscheidung war zu rechnen. Von der Tarifpluralität ist die Tarifkonkurrenz zu trennen. Schließt der Arbeitgeber beispielsweise neben einem Branchentarifvertrag noch einen Haustarifvertrag ab, gelten die Regelungen des Haustarifvertrages. Dieser ist der speziellere gegenüber dem Branchentarifvertrag. Schließt der Arbeitgeber aber beispielsweise mit der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di einen Branchentarifvertrag und mit einer Berufsspartengewerkschaft wie für Chefärzte, Piloten, Lokführer, IT-Spezialisten, Kraftfahrer o.ä. einen weiteren Tarifvertrag, gilt für die Mitglieder der Spartengewerkschaft der Spartentarifvertrag unmittelbar und zwingend", erklärt Rechtsanwalt Dr. Oliver K.-F. Klug, Geschäftsführer des AGAD.

Der AGAD-Geschäftsführer weist weiter darauf hin, dass selbst durch eine Bezugnahmeklausel auf den Branchentarifvertrag mit ver.di der Arbeitgeber dem nicht ausweichen könne, sofern die Bedingungen des Spartentarifvertrages günstiger sind. "Die Entscheidung dürfte für uns Nachteile haben. Es besteht die Gefahr, dass es durch die Bildung zu vieler Spartengewerkschaften sozusagen zu Dauerarbeitskämpfen kommt", so Rechtsanwalt Klug.


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Über den AGAD
Der Arbeitgeberverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen Westfalen-Mitte e.V. (AGAD) betreut zur Zeit ca. 300 Unternehmen mit etwa 20.000 Arbeitnehmern aus den Zuständigkeitsbereichen der Indus­trie- und Handelskammern Arnsberg, Bochum, Dortmund und Hagen sowie dem Standort Castrop-Rauxel.

Der AGAD berät und unterstützt seine Mitgliedsfirmen in allen arbeits- und sozialrechtlichen Fragen, stellt seinen Mitgliedern für die tägliche Praxis arbeitsrechtliche Verträge zur Verfügung, die stets auf dem neuesten Stand von Gesetzgebung und Rechtsprechung sind, gewährt ihnen Rechtsbeistand bei Erstat­tungsansprüchen des Arbeitsamtes, den Verfahren beim Integrationsamt und in Einigungsstellen und ver­tritt sie vor den Arbeits- und Sozialgerichten. Jedes Jahr führen die Rechtsanwälte der AGAD rund 300 Prozesse für die Mitglieder. Darüber hinaus führt der AGAD Tarifverhandlungen für die Mitglieder der Tarif­fachgruppe und unterstützt seine Mitglieder beim Abschluss von Firmentarifverträgen.



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drucken  als PDF  Die wirtschaftliche Lage in der Bundesrepublik Deutschland - Juli 2010
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Datum: 19.07.2010 - 10:47 Uhr
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