Keine Profis! BaFin zur Kundeneinstufung von kommunalen Gebietskörperschaften

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Keine Profis! BaFin zur Kundeneinstufung von kommunalen Gebietskörperschaften



(pressrelations) - Mit Schreiben vom 25.06.2010 teilt die BaFin in einem Schreiben an die Verbände der Kreditwirtschaft mit, dass bei deren Mitgliedern Unsicherheiten hinsichtlich der Kundeneinstufung von kommunalen Gebietskörperschaften erkannt wurden.
Im Schreiben wird klargestellt, "? dass Gemeinden, Landkreise und kreisfreie Städte als Privatkunden im Sinne des § 31a Abs. 3 WpHG gelten. Kommunale Gebietskörperschaften sind keine regionalen Regierungen ? und somit auch nicht professionelle Kunden?".
Damit stützt die BaFin die Argumentation vieler geschädigter Kommunen und kommunaler Versorgungsunternehmen in ihrer Auseinandersetzung insbesondere mit der Deutschen Bank. Diese wurden in den Jahren ab 2005 vermehrt zur Einsparung von Zinsen mittels strukturierter Finanzderivate regelrecht verführt. Die Kombination aus leeren Kassen und Druck der Öffentlichkeit, machte den betroffenen Kämmerern ein Neinsagen schwer.

Die empfohlenen Produkte, vornehmlich Swaps, sind weder für Kommunen und deren Versorgungsunternehmen geeignet, noch durchschaubar.
So stellte bereits das OLG Stuttgart in seinem Urteil vom 26.10.2010 (Az.: 9 U 164/08) fest: "Im Kern ist der angebotene Ladder-Swap eine Art Glücksspiel (so auch OLG Frankfurt, Urt. v. 30.12.2009, 23 U 175/08, S. 17). Er ist dadurch geprägt, dass beide Seiten ein Risiko übernehmen und das Pflichtenprogramm bzw. die Zahlungen der Parteien vom Zufall oder der subjektiven Ungewissheit der Parteien über bestimmte Ereignisse abhängt (vgl. zur Definition des Glücksspiels: Münchner Kommentar-Habersack, BGB, 5. Aufl., § 762, Rn. 4)."

Dass die besagte Unsicherheit auch bei Gerichten bestand und teils noch immer besteht, zeigt ein aktuelles Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 04.08.2010 (Az.: 23 U 230/08). Hier äußert sich das Gericht regelrecht kontrovers zur Einschätzung der BaFin, ohne sich freilich mit dieser auseinanderzusetzen. Der 23. Zivilsenat des OLG führt aus: Die Empfehlung des 'Spread Ladder Swaps' sei anlegergerecht gewesen. Die Bank sei nicht verpflichtet, die Stadtwerke darauf hinzuweisen, dass das Geschäft möglicherweise mit ihrer Stellung als kommunales Versorgungsunternehmen unvereinbar ist.



Dr. Jochen Weck, federführender Rechtsvertreter in genannten Prozessen, dazu: "Davon auszugehen, dass ein solches Produkt durchschaubar ist, ist schon schlimm genug, aber Kommunen und kommunale Versorger nicht unter besonderen Schutz zu stellen, ist ein Schlag ins Gesicht jedes Steuerzahlers. Letztendlich zahlen die Zeche dieser Schäden die Bürger direkt vor Ort und genau das macht Kommunen für Banken attraktiv. Das Geschäft mit den Kommunen ist für Banken eine Transformation eigener Risiken und ein Garant für Profit."

Mitgeteilt von Rössner Rechtsanwälte.
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Datum: 26.08.2010 - 14:16 Uhr
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