Falsche Prospektaussagen und dilettantische Fondskonzepte in Lebensversicherungsfonds
Beraterhaftung und Prospektfehler bieten Anlegern Möglichkeit zu klagen
Bei den Lebensversicherungen in den USA handelt es sich überwiegend um lebenslange Risikolebensversicherungen, deren Ablaufleistung nur bei Tod des Versicherten fällig wird. Eine Ausnahme hiervon bilden die „Whole Life“-Versicherungen, bei denen die Ablaufleistung außer bei Tod auf jeden Fall zum 100. Geburtstag des Versicherten fällig wird. Diese Versicherungspolicen sind für den Ankauf besonders interessant, weil bei ihnen genau bekannt ist, wann die Ablaufleistung spätestens ausgezahlt wird.
Die Prämien der US-Risikolebensversicherungen steigen mit zunehmendem Alter der Versicherten. Jüngere Versicherungsnehmer zahlen deshalb oftmals freiwillig mehr ein, als ihrem Altersrisiko entspricht und lassen diese „Reserven“ mit den später höheren Beiträgen verrechnen. Die Liquiditätsengpässe der Fonds, die US-Lebensversicherungen im Portfolio haben, haben ihre Ursache zum einen in einer falschen Produktauswahl und zum anderen in den regelmäßig steigenden Versicherungsprämien. Dieses ist jedoch bekannt und führt bei steigender Lebenserwartung zu höheren Prämienzahlungen.
Ein weiterer, für die Anleger wichtiger Punkt ist die steuerliche Belastung des Fonds. Einige Fondsbetreiber behaupten, ihr Fonds sei keinerlei steuerlicher Belastung ausgesetzt, weil er nicht gewerblich tätig sei, sondern eine reine Vermögensverwaltung betreibe. Allerdings haben schon 2004 verschiedene Oberfinanzdirektionen die Ansicht vertreten, dass eine Fondstätigkeit dieser Art klar gewerblich geprägt sei und damit der Gewerbesteuer unterliegt. Das Fondsvermögen wird also durch die zu zahlende Gewerbesteuer gemindert.
Weiterhin führt die gewerbliche Tätigkeit des Fonds dazu, dass die Anleger Einkünfte aus Gewerbebetrieb und nicht aus Kapitalvermögen erzielen. Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen der 25-prozentigen Abgeltungssteuer, während gewerbliche Einkünfte mit dem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert werden. Auf Ausschüttungen des Fonds, die ohnehin schon durch die Gewerbesteuer gemindert werden, zahlt der Anleger dann auch noch höhere Steuern, wenn sein individueller Steuersatz über den 25% der Abgeltungsteuer liegt. Einem Anleger, der seine Einkünfte mit dem Höchststeuersatz versteuert, bleiben dann von einer Ausschüttung in Höhe von z.B. 10.000 Euro anstatt 7.500 Euro nur etwas mehr als 5.000 Euro übrig.
Anleger haben jedoch die Möglichkeit, die Berater und Prospektersteller zur Haftung heranzuziehen. Der Hinweis im Prospekt, der Fonds übe eine steuerfreie Vermögensverwaltung aus, stellt einen Prospektfehler dar, der zur Haftung des Prospekterstellers führt, der in den meisten Fällen der Fondsinitiator ist. Außerdem führt ein fehlender Hinweis des Anlageberaters, der dem Anleger den Fondsanteil verkauft hat, zur Beraterhaftung. „Damit bietet sich die Möglichkeit zur Rückabwicklung und gegebenenfalls weiterem Schadensersatz“, erklärt Lutz Tiedemann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der Kanzlei KWAG.
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Die Rechtsanwälte Jan-Henning Ahrens und Jens-Peter Gieschen sind Spezialisten im Bereich Kapitalanlage- und Bankenrecht. Die beiden erfahrenen Juristen waren vorher langjährig in verschiedenen anderen Kanzleien tätig. Sie haben zahlreiche Fälle von hoher öffentlicher Aufmerksamkeit mit exzellenten Ergebnissen für ihre Mandanten abgeschlossen.
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