D.A.S. Stichwort des Monats November: Problemfall Dienstwagen
Vertragsgestaltung durch den Arbeitgeber
Fall 1: Geschmacksverfehlung bei Fahrzeugauswahl
Im Arbeitsvertrag des Mitarbeiters eines Bestattungsunternehmens war vereinbart, dass dieser Anspruch auf einen Dienstwagen zur beruflichen und privaten Nutzung haben sollte. Nicht näher ausgeführt war, welcher Art dieses Dienstfahrzeug sein sollte. Der Arbeitnehmer war zunächst mit einem VW Caddy unterwegs. Dann nahm der Arbeitgeber einen Dienstwagenwechsel vor - und stellte dem Mitarbeiter einen Leichenwagen zur Verfügung. Argument: Auch der Caddy sei schließlich ein Transporter gewesen. Der Arbeitnehmer war wenig erbaut. Auch das Landesarbeitsgericht Köln hatte für den Arbeitgeber kein Verständnis: Zwar sei es grundsätzlich Sache des Arbeitgebers, in "pflichtgemäßem Ermessen" zu entscheiden, was für ein Dienstwagen angemessen sei. Ein Leichenwagen jedoch sei völlig indiskutabel.
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 19.11.2009; Az. 7 Sa 879/09
Fall 2: Nachträgliche Entziehung des Dienstwagens
Eine Vertriebsmitarbeiterin hatte von ihrem Arbeitgeber einen Dienstwagen zur beruflichen und privaten Nutzung zur Verfügung gestellt bekommen. Die Nutzung unterlag dabei einer speziellen Konzernrichtlinie über den Umgang mit Dienstwagen. Darin wurde u. a. eine kraft-stoffsparende und fahrzeugschonende Fahrweise verlangt. Die Einhaltung der Richtlinie wurde jährlich kontrolliert, bei ihrer Nichteinhaltung war der Arbeitgeber vertraglich ermächtigt, die Nutzung des Dienstwagens zu widerrufen. Nachdem die Arbeitnehmerin nicht wie ursprünglich von ihr geschätzt 49.500 Kilometer im Jahr zurückgelegt hatte, sondern nur 29.540 km, wurde ihr die weitere Nutzung des Dienstwagens untersagt. Das Bundesarbeits-gericht prüfte die Vertragsbedingungen und kam zu dem Schluss, dass die Widerrufsklausel eine unangemessene Benachteiligung der Arbeitnehmerin darstelle. Der Arbeitgeber könne dadurch völlig frei entscheiden, was er als unwirtschaftlich ansehe, und dann den Dienstwagen wieder entziehen. Unter welchen Gegebenheiten dies passieren könne, sei für die Arbeitnehmerin vorher nicht erkennbar. Die Klausel im Arbeitsvertrag sei unwirksam, der Dienstwagen dürfe ihr nicht entzogen werden.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.04.2010, Az. 9 AZR 113/09
Fall 3: Verbleib des Dienstwagens bei Kündigung
Ein Arbeitnehmer hatte selbst den Arbeitsvertrag gekündigt. Nach einer innerbetrieblichen Firmenwagenregelung hatte er in diesem Fall die Wahl, entweder den Leasingvertrag für das Fahrzeug beim neuen Arbeitgeber einzubringen oder beim bisherigen Arbeitgeber einen Mitarbeiter zu finden, der firmenwagenberechtigt sei und seinen PKW übernehmen wolle, oder den Leasingvertrag auf eigene Kosten aufzulösen. Als der Arbeitnehmer sich dieser Regelung verweigerte, verklagte ihn der Arbeitgeber auf eine an die Leasinggeberin zu zahlende Abstandszahlung und zwei Raten. Das LAG Köln entschied, dass die Firmenwagenregelung nicht Bestandteil des Arbeitsvertrages geworden sei. Der Arbeitgeber habe nicht bewiesen, inwiefern sie in den Arbeitsvertrag einbezogen worden sei und ob der Arbeitnehmer davon gewusst habe. Selbst bei wirksamer Einbeziehung sei das Transparenzgebot verletzt: Der Arbeitnehmer müsse vorher erkennen können, was auf ihn zukomme. Hier hätten aber bei allen drei Varianten Dritte mitzureden, deren Entscheidung der Arbeitnehmer nicht erzwingen könne. Müsse er den Vertrag selbst auflösen, bringe dies unkalkulierbare Kosten mit sich. Weitere Informationen zu rechtlichen Fragen unter www.das-rechtsportal.de.
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 19.06.2009, Az. 4 Sa 901/08
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Datum: 02.11.2010 - 15:55 Uhr
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