BSG-Entscheid: Zahlungen an KGs unterliegen nicht der KSK-Abgabepflicht
Rechtsprechung schließt Abgaben für Leistungen von Kommanditgesellschaften aus - bereits geleistete Zahlungen können von der Künstlersozialkasse (KSK) zurückgefordert werden
Dem Urteil vorausgegangen war die Klage der Rechtsnachfolgerin der SPAR Handels-AG. In den Jahren 2001 bis 2005 hatte diese unter anderem der Firma P.Werbung KG (P. KG) Werbeaufträge erteilt und Honorare in Höhe von insgesamt 5.850.913 Euro gezahlt. Per Erfassungsbescheid setzte die KSK die Rechtsnachfolgerin des Handelsunternehmens als abgabepflichtiges Unternehmen fest und forderte Künstlersozialabgaben für die Zahlungen an die P. KG von 244.525 Euro. Das zuständige Sozialgericht hob den Bescheid auf, die gegen diese Festsetzung gerichtete Klage war in allen weiteren Instanzen bis hin zum BSG erfolgreich.
"Der KSK, die ihre Finanzierung zu 30 Prozent aus der Künstlersozialabgabe bestreitet, steht nach dem Urteil des BSG große Umwälzung ins Haus", kommentiert Bernhard Lehner, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner der Kanzlei Brodski und Lehner Rechtsanwälte, die Entscheidung. "Dies betrifft nicht nur künftige Abgaben: Auf ihrer Website weist die KSK bereits darauf hin, dass Unternehmen die Rückerstattung bereits gezahlter Künstlersozialabgaben für Leistungen einer KG beantragen können. Die Verjährungsfrist für erfolgversprechende Anträge liegt bei vier Jahren, umfasst also Abgabezahlungen seit dem Jahr 2006. Auch für Verwerter, besonders für Unternehmen, die einen großen Anteil von künstlerischen Leistungen auch an KGs verbuchen, ist die Änderung in hohem Maße relevant."
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Datum: 04.11.2010 - 11:00 Uhr
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