Die einkommenssteuerliche Belastung gesetzlicher Rentenleistungen
ID: 321071
Das Alterseinkünftegesetz vom 1. Januar 2005 hat die Einkommensbesteuerung der Leistungen gesetzlicher Rentenkassen nachhaltig reformiert. Welchen steuerlichen Belastungen Rentenempfänger derzeit unterliegen, erläutert die Braunschweiger Steuerberaterin Monika Nadler.
Auslöser der Entscheidung des BVerfG waren Steuergesetze, die Pensionsleistungen an Beamte der vollen Einkommenssteuer unterwarfen, jedoch für Leistungen der gesetzlichen Rentenkassen nur eine Besteuerung des Ertragsanteils vorsahen, der zwischen 27% und 32% des Rentenbetrages ausmachte.
Die geforderten Gesetzesänderungen wurden durch das Alterseinkünftegesetz mit Wirkung vom 01.01.2005 eingeführt. Sie sehen vor, dass der besteuerte Anteil von Renten aus gesetzlichen Rentenkassen bis zum Jahr 2040 kontinuierlich bis zur vollständigen Versteuerungspflicht angehoben wird.
Mit Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes wurde ein Eingangsbesteuerungssatz von 50% festgelegt, der bis zum Jahr 2020 jährlich um zwei Prozent und folgend bis 2040 um jeweils ein Prozent ansteigen soll. Renten, die bereits vor dem Jahr 2005 ausgezahlt wurden, unterliegen der Eingangsbesteuerung. Der Besteuerungssatz bestimmt den Rentenanteil, der über die gesamte Rentenbezugsdauer als Bemessungsgrundlage der Einkommenssteuer dient.
Die Rentenbesteuerung wird zusätzlich vom kontinuierlich sinkenden und 2040 auslaufenden Altersentlastungsbetrag des § 24a EStG beeinflusst.
Die Besteuerungsveränderungen des Alterseinkünftegesetzes sind vom Renteneintrittsdatum abhängig. Mit Beginn des Rentenempfangs werden Besteuerungssatz und Altersentlastungsbetrag für die gesamte Laufzeit der Rente festgeschrieben. Im Jahr 2010 erstmals beanspruchte Leistungen der gesetzlichen Rentenkassen werden, unter Berücksichtigung eines jährlichen Altersentlastungsbetrages in Höhe von 1520 Euro, zu 60% besteuert. Liegt der Renteneintritt demgegenüber im Jahr 2011, steigt der besteuerte Rentenanteil auf 62%, während der Altersentlastungsbetrag auf maximal 1444 Euro pro Jahr sinkt.
Im Rahmen des Alterseinkünftegesetzes wurden zudem Verbesserungen der steuerlichen Anrechenbarkeit von Aufwendungen zur Altersvorsorge vorgenommen. Sie steigt bis zum Jahr 2025 um jährlich zwei Prozent an, wodurch zu diesem Zeitpunkt eine Aufwendungshöhe von jährlich 20.000 Euro absetzungsfähig sein wird.
Steuerbegünstigte Aufwendungen zur Altersvorsorge sind Beiträge zu den verschiedenen Formen der gesetzlichen Rentenversicherung sowie kapitalgedeckten privaten „Rürup-Renten“.
Weitere Aufwendungen zur Vorsorge sind im Zusammenhang mit den Bestimmungen des Bürgerentlastungsgesetzes aus dem Jahr 2010 steuerlich absetzbar, sofern die entsprechenden Freibeträge nicht bereits durch die Absetzung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung aufgebraucht werden.
Die gesteigerte steuerliche Absetzbarkeit privater Altersvorsorgeaufwendungen erfüllt den Willen des Gesetzgebers, möglichst viele Bürger zu motivieren, selbst Sorge für eine angemessene Altersversorgung zu tragen. Ohne professionelle Hilfe ist es für die meisten Steuerzahler jedoch nur schwer möglich, eine Vorsorge sicherzustellen, die zur steuerlichen Entlastung und finanziellen Altersabsicherung beiträgt.
Als erfahrene Steuerberaterin unterstützt Monika Nadler die Mandanten ihrer Braunschweiger Kanzlei gerne in der Gestaltung eines steuerlich optimalen Vorsorgekonzepts sowie in allen Fragen zur Besteuerung von Rentenleistungen.
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Monika Nadler
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Homepage: www.steuerberaterin-nadler.de
Datum: 27.12.2010 - 13:43 Uhr
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