Gesetz der Koalition zur Sicherungsverwahrung auf Straßburger Rechtsprechung gut vorbereitet

Gesetz der Koalition zur Sicherungsverwahrung auf Straßburger Rechtsprechung gut vorbereitet

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Gesetz der Koalition zur Sicherungsverwahrung auf Straßburger Rechtsprechung gut vorbereitet

Für Neufälle ist die nachträgliche Sicherungsverwahrung bereits abgeschafft



(pressrelations) - Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat heute mit einer weiteren Entscheidung das Recht der nachträglichen Sicherungsverwahrung in Deutschland kritisiert. Dazu erklären der stellvertretende Vorsitzende der CDU/CSU-Bundestagsfraktion Dr. Günter Krings und die rechtspolitische Sprecherin Andrea Voßhoff:

"Der EGMR hat seine von unserer Seite wiederholt kritisch begleitete Rechtsprechung zum Recht der nachträglichen Sicherungsverwahrung fortgesetzt. Nach Analyse der vollständigen Gründe wird daher zu entscheiden sein, ob eine Anrufung der großen Kammer erfolgen soll.
Der Gesetzgeber hat diese bedauerliche Entwicklung im Rahmen der Neuordnung der Sicherungsverwahrung durch die am 01.01.2011 in Kraft getretenen Regelungen aber bereits berücksichtigt.

Für Neufälle mit Tatzeit ab dem 01.01.2011 ist die nachträgliche Sicherungsverwahrung bereits abgeschafft.

Soweit die gefährlichen Straftäter psychisch gestört sind, können sie in den Altfällen grundsätzlich nach dem Therapie- und Unterbringungsgesetz (ThUG) geschlossen untergebracht werden. Dies gilt ausdrücklich für die drei heute auch entschiedenen Fälle der nachträglichen Verlängerung der Sicherungsverwahrung; insofern wiederholt der EGMR nur seine bisherige Rechtsprechung. Nach der Intention des Gesetzgebers ist aber auch der weitere vom EGMR entschiedene Fall der nachträglich angeordneten Sicherungsverwahrung ebenfalls vom ThUG erfasst. In diesem Sinne hatte sich bereits der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages in seiner Beschlussempfehlung vom 01.12.2010 (BT-Drs. 17/4062), der auch die SPD zugestimmt hat, geäußert.

Nach Rechtskraft der Entscheidung zur nachträglichen Sicherungsverwahrung und Auswertung der Urteilsgründe wird zu prüfen sein, inwieweit für Altfälle weiterer gesetzlicher Handlungsbedarf besteht."


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Datum: 13.01.2011 - 20:45 Uhr
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