Rechnungserstellung und Rechnungsbestandteile im eBusiness
Sie verkaufen in Ihrem Online-Shop Waren an Unternehmer und Privatpersonen. Damit Ihre Kunden einen Nachweis über die gekauften Waren haben, erstellen Sie jeweils eine Rechnung. Versenden Sie Waren an einen Unternehmer sind Sie sogar verpflichtet eine Rechnung innerhalb von sechs Monaten nach der Ausführung der Leistung zu erbringen.... soweit die Theorie, doch wie hat die Rechnung auszusehen und was gibt es zu beachten?
Form der Rechnung
Rechnungen müssen Sie grundsätzlich auf Papier an den Empfänger übermitteln, nur wenn dieser ausdrücklich zustimmt, können Sie ihm auch eine Rechnung auf elektronischem Weg übermitteln.
Rechnungsbestandteile
Die Rechnung muss folgende Angaben enthalten:
• den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Online-Shop Unternehmers und des Kunden,
• die dem Online-Shop Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundesamt für Finanzen erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
• das Ausstellungsdatum,
• eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Online-Shop Unternehmer einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),
• die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
• den Zeitpunkt der Lieferung
• das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung
• den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag
Aufbewahrung von Rechnungen
Sie sind verpflichtet Ihre Ausgangs- und Ihre Eingangsrechnungen für 10 Jahre aufzubewahren. Die 10 Jahre beginnen mit Schluss des Kalenderjahres zu laufen, in dem die Rechnung erstellt wurde.
Erstellen Sie elektronische Rechnungen für Ihre Leistungen sind Sie verpflichtet diese Rechnung in elektronischer Form aufzubewahren. Hierzu bietet sich das guxusArchiv an.
Ebenso wie Ihre elektronischen Ausgangsrechnungen müssen Sie Ihre Eingangsrechnungen in der originalen elektronischen Form aufbewahren, damit Sie Ihre Vorsteuerabzugsberechtigung nicht verlieren.
Grundsätzlich müssen die Rechnungen für den gesamten Zeitraum lesbar sein.
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Datum: 23.07.2007 - 16:12 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 32965
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Bentwisch
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Kategorie:
Unternehmensführung
Meldungsart: Finanzinformation
Versandart: eMail-Versand
Freigabedatum: 23.07.2007
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