Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung wegen Betruges

Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung wegen Betruges

ID: 331131

Grundsätzlich sind Vermögensstraftaten gegenüber dem Arbeitgeber als"wichtigerGrund"zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung geeignet.



Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung wegen BetrugesWirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung wegen Betruges

(firmenpresse) - GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf , Hamburg, München www.grprainer.com berichten:

Die Wirksamkeit der Kündigung ist dann im Rahmen einer auf den Einzelfall bezogenen umfassenden Interessenabwägung zu prüfen.

In einem Fall aus der Praxis hatte das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg über folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Eine Arbeitnehmerin, die als Zugabfertigerin auf einem Bahnhof beschäftigt war, hatte ihr 40-jähriges Dienstjubiläum im Kollegenkreis gefeiert, im Anschluss daran dem Arbeitgeber eine von einer Catering-Firma erhaltene (Gefälligkeits-)Quittung über einen Betrag von 250 EUR für Bewirtungskosten vorgelegt und sich den Betrag erstatten lassen, während sich die Bewirtungskosten in Wirklichkeit nur auf rund 90 EUR beliefen. Beim Arbeitgeber bestand eine Regelung, wonach aus Anlass des 40-jährigen Dienstjubiläums nachgewiesene Bewirtungskosten bis zur Höhe von 250 EUR erstattet werden.

Die Richter des LAG Berlin-Brandenburg haben die fristlose Kündigung für unwirksam erachtet. Zwar habe die Arbeitnehmerin durch die Betrugshandlung gegenüber ihrem Arbeitgeber eine strafrechtlich relevante grobe Pflichtwidrigkeit begangen und damit ohne Weiteres einen Kündigungsgrund "an sich" gesetzt. Im Rahmen der auf den Einzelfall bezogenen Interessenabwägung hätten jedoch die zugunsten der Arbeitnehmerin zu berücksichtigenden Umstände - letztlich - überwogen.

In erster Linie haben die Richter die 40-jährige beanstandungsfreie Beschäftigungszeit der Arbeitnehmerin in Rechnung gestellt, die zu einem sehr hohen Maß an Vertrauenskapital geführt habe. Dieses sei durch die einmalige Verfehlung noch nicht vollständig zerstört worden.

Des Weiteren sei zu berücksichtigen gewesen, dass die Arbeitnehmerin sich bei ihrer Handlung außerhalb ihrer normalen Tätigkeit befunden habe, denn als Zugabfertigerin habe sie nicht regel-mäßig mit Gelddingen zu tun. Bei dem im Zusammenhang mit der Jubiläumsfeier stehenden Vor-gang habe es sich um einen für die Arbeitnehmerin und ihre Tätigkeit atypischen Vorgang gehan-delt.




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Datum: 19.01.2011 - 09:31 Uhr
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