Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung wegen Betruges
ID: 331131
Grundsätzlich sind Vermögensstraftaten gegenüber dem Arbeitgeber als"wichtigerGrund"zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung geeignet.
Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung wegen Betruges(firmenpresse) - GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf , Hamburg, München www.grprainer.com berichten:
Die Wirksamkeit der Kündigung ist dann im Rahmen einer auf den Einzelfall bezogenen umfassenden Interessenabwägung zu prüfen.
In einem Fall aus der Praxis hatte das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg über folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Eine Arbeitnehmerin, die als Zugabfertigerin auf einem Bahnhof beschäftigt war, hatte ihr 40-jähriges Dienstjubiläum im Kollegenkreis gefeiert, im Anschluss daran dem Arbeitgeber eine von einer Catering-Firma erhaltene (Gefälligkeits-)Quittung über einen Betrag von 250 EUR für Bewirtungskosten vorgelegt und sich den Betrag erstatten lassen, während sich die Bewirtungskosten in Wirklichkeit nur auf rund 90 EUR beliefen. Beim Arbeitgeber bestand eine Regelung, wonach aus Anlass des 40-jährigen Dienstjubiläums nachgewiesene Bewirtungskosten bis zur Höhe von 250 EUR erstattet werden.
Die Richter des LAG Berlin-Brandenburg haben die fristlose Kündigung für unwirksam erachtet. Zwar habe die Arbeitnehmerin durch die Betrugshandlung gegenüber ihrem Arbeitgeber eine strafrechtlich relevante grobe Pflichtwidrigkeit begangen und damit ohne Weiteres einen Kündigungsgrund "an sich" gesetzt. Im Rahmen der auf den Einzelfall bezogenen Interessenabwägung hätten jedoch die zugunsten der Arbeitnehmerin zu berücksichtigenden Umstände - letztlich - überwogen.
In erster Linie haben die Richter die 40-jährige beanstandungsfreie Beschäftigungszeit der Arbeitnehmerin in Rechnung gestellt, die zu einem sehr hohen Maß an Vertrauenskapital geführt habe. Dieses sei durch die einmalige Verfehlung noch nicht vollständig zerstört worden.
Des Weiteren sei zu berücksichtigen gewesen, dass die Arbeitnehmerin sich bei ihrer Handlung außerhalb ihrer normalen Tätigkeit befunden habe, denn als Zugabfertigerin habe sie nicht regel-mäßig mit Gelddingen zu tun. Bei dem im Zusammenhang mit der Jubiläumsfeier stehenden Vor-gang habe es sich um einen für die Arbeitnehmerin und ihre Tätigkeit atypischen Vorgang gehan-delt.
http://www.grprainer.com/Arbeitsrecht.html
Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:
Themen in dieser Pressemitteilung:
Unternehmensinformation / Kurzprofil:
GRP Rainer LLP Rechtsanwälte Steuerberater www.grprainer.com ist eine überregionale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät von Rechtsanwälten und Steuerberatern. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München berät die Kanzlei Unternehmen aus Industrie und Wirtschaft, Verbände, Freiberufler und Privatpersonen.
GRP Rainer LLP
Michael Rainer
Hohenzollernring 21-23
50672
Köln
info(at)grprainer.com
02212722750
http://www.grprainer.com
Datum: 19.01.2011 - 09:31 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 331131
Anzahl Zeichen: 2363
Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Michael Rainer
Stadt:
Köln
Telefon: 02212722750
Kategorie:
Politik & Gesellschaft
Meldungsart:
Anmerkungen:
Diese Pressemitteilung wurde bisher 331 mal aufgerufen.
Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung wegen Betruges"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von
GRP Rainer LLP (Nachricht senden)
Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).
If a dispute among shareholders cannot be resolved, it is in the interests of all parties involved to come to a solution that does not jeopardize the company"s existence. While shareholders are usually in agreement about the strategy and objectives of the business when the company is being e
GRP Rainer Rechtsanwälte - Taking out D&O insurance ...
Taking out a D&O insurance policy for a company"s executive bodies is a crucial step to reducing the risk of personal liability. Managing directors, executive and supervisory boards as well as other executive bodies within a company are subject to a significant risk of liability. Mere ne
BGH: Fruchtsaft darf mit "lernstark" werben ...
http://www.grprainer.com/rechtsberatung/gewerblicher-rechtsschutz-und-markenrecht/wettbewerbsrecht.html Angaben wie "lernstark" oder "Mit Eisen zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" sind zulässige Angaben auf Lebensmitteln. Das hat der BGH mit Urteil vom 10. Dezem
Weitere Mitteilungen von GRP Rainer LLP
GmbH-Geschäftsführer - Kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung nach Abberufung GmbH-Geschäftsführer - Kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung nach Abberufung ...
Der Anstellungsvertrag hat regelmäßig nur die Beschäftigung als Geschäftsführer zum Inhalt, berichten GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com . Eine Tätigkeit unterhalb der Organebene ist typischerweise nicht vereinbart, d
LINDNER: Opposition hat jede Glaubwürdigkeit in Haushaltsfragen verloren ...
ellvertretende FDP-Sprecherin KATHRIN KLAWITTER teilt mit: Berlin. Zur einstweiligen Anordnung des nordrhein-westfälischen Landesverfassungsgerichts erklärt FDP-Generalsekretär CHRISTIAN LINDNER: "Der Versuch, sich mit Schulden auf die Zukunft eine Mehrheit mit den Linken einzukaufen,
Untersuchungsausschuss Polizeichef-Affäre - SPD und GRÜNE: CDU und FDP missachten Rechte der Minderheit ...
Nach Ansicht der Fraktionen von SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Hessischen Landtag treten die Regierungsfraktionen von CDU und FDP mit ihrer heutigen Entscheidung im Untersuchungsausschuss zur Polizeichef-Affäre die Rechte der Minderheit mit den Füßen. "Aus Angst vor einer Konfrontation d
FLACH: Votum der Akademien für PID stützt unseren Gruppenantrag ...
BERLIN. Zur Empfehlung der Akademien Leopoldina, Acatech und der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften zur Präimplantationsdiagnostik erklärt die stellvertretende Vorsitzende und gesundheitspolitische Sprecherin der FDP-Bundestagsfraktion Ulrike FLACH: Ich freue mich sehr, dass d




