Sicheres Verhalten bei Wildschäden
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Sicheres Verhalten bei Wildschäden
Sie können dies nicht nur innerhalb ihres Jagdbezirkes, sondern auch bei Fallwild, das sich auf dem öffentlichen Straßen- und Wegenetz befindet. In diesem Falle wäre die Fallwildbeseitigung als betriebsdienliche Tätigkeit für das Jagdunternehmen und damit als eine versicherte Tätigkeit anzusehen.
Von Sonderfällen abgesehen, besteht bei der Beseitigung auf revierfremden öffentlichen Straßen und Wegen für den Jagdunternehmer ? ebenso wie für jeden anderen Jäger auch ? unter bestimmten Voraussetzungen ein Unfallversicherungsschutz bei den Unfallversicherungsträgern der öffentlichen Hand. Zuständig für die Durchführung der Unfallversicherung wären nicht nur die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, sondern die zuständigen Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand, zumeist die Landesunfallkassen.
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Datum: 25.01.2011 - 13:15 Uhr
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