Arbeitsrecht München: Kündigung wegen Bagatelldelikt
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WKK Rechtsanwälte für Arbeitsrecht teilen mit, wie die Arbeitsgerichte eine Kündigung wegen eines Bagatelldelikts werten, herausgegeben von Fachanwalt für Arbeitsrecht Christian Kronbichler.
Interessenabwägung: Da die Arbeitsgerichte davon ausgehen, dass es grundsätzlich keine absoluten Kündigungsgründe gibt, ist immer eine Interessenabwägung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber vorzunehmen. In der Interessenabwägung werden die Umstände des Einzelfalles berücksichtigt. Im Rahmen dieser Interessenabwägung gehen die Arbeitsgerichte bei einem steuerbaren Verhalten des Arbeitnehmers grundsätzlich davon aus, dass für eine verhaltensbedingte ordentliche Kündigung vorher einer Abmahnung bedarf. Eine Abmahnung ist dann endberlich, wenn eine Verhaltensänderung in der Zukunft auch im Falle einer Abmahnung nicht zu erwarten sei oder eine so schwerwiegende Pflichtverletzung vorliegt, dass eine Hinnahme durch den Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen ist. An diesen Formulierungen bemessen die Arbeitsgerichte, ob im Rahmen der Interessenabwägung vor Ausspruch einer Kündigung eine Abmahnung erforderlich ist, oder ob die Pflichverletzung geeignet ist, sofort eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung
auszusprechen.
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herausgegeben von Christian Kronbichler, Fachanwalt für Arbeitsrecht (München)
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Datum: 28.01.2011 - 12:55 Uhr
Sprache: Deutsch
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Ansprechpartner: Christian Kronbichler Fachanwalt für Arbeitsrecht
Stadt:
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