Änderungen bei der Förderung von Bejagungsschneisen und Cross Compliance geplant
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Änderungen bei der Förderung von Bejagungsschneisen und Cross Compliance geplant
Um die Beantragung der Betriebsprämie für Maisflächen mit Bejagungsschneisen zu vereinfachen, haben Bund und Länder hierfür zwei neue Nutzungscodes vereinbart, die die Bundesländer bei Bedarf anbieten können:
Mais mit Bejagungsschneise auf einer aus der Produktion genommenen Fläche, die im guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gehalten wird (GLÖZ) Mais mit Bejagungsschneise, die mit einer anderen Kulturpflanze bebaut ist.
Mit diesen Codes können Landwirte entsprechende Flächen im Sammelantrag kennzeichnen. Sie können nur für Flächen verwendet werden, auf denen ausschließlich Betriebsprämie beantragt wird. Landwirte, die die neuen Nutzungscodes in Anspruch nehmen, brauchen die Bejagungsschneisen damit nicht mehr gesondert im Antrag auszuweisen.
Für den Nachweis des Erhalts der organischen Substanz im Boden soll nun klar gestellt werden, dass bei der Berechnung des Anbauverhältnisses und der Humusbilanz im Fall der Verwendung der neuen Codes die Hauptkultur maßgeblich ist. So wird vermieden, dass der betroffene Landwirt die Bejagungsschneise eigens für den Nachweis des Humuserhalts ausmessen muss. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) hat hierzu einen Entwurf für eine entsprechende Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung vorgelegt.
Der Entwurf, mit dem auch die InVeKoS-Verordnung (Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem) geändert werden soll, enthält gleichzeitig eine Regelung zur Förderung von Landschaftselementen im Rahmen der Betriebsprämie. Hintergrund ist eine Forderung der Europäischen Kommission, die die bisherige Förderung von Landschaftselementen in Deutschland in Teilen für unzulässig hält. Um auch in Zukunft die ökologisch wertvollen Landschaftselemente im Rahmen der Betriebsprämie fördern zu können, sollen kurzfristig Tümpel, Sölle, Dolinen und andere vergleichbare Feuchtgebiete unter Cross-Compliance?Schutz gestellt werden.
Damit kann eine unerlaubte Beseitigung dieser Landschaftselemente künftig zu Kürzungen der Direktzahlungen und flächenbezogenen Zahlungen in der 2. Säule und im Weinsektor führen. Dadurch wird gewährleistet, dass diese Landschaftselemente weiterhin förderfähig bleiben. Eine Herausrechnung aus der förderfähigen Fläche ist damit nicht erforderlich.
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Datum: 07.02.2011 - 14:15 Uhr
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