Berufung gegen das Urteil zum ?Egerer Stadt-wald? eingelegt

Berufung gegen das Urteil zum ?Egerer Stadt-wald? eingelegt

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Berufung gegen das Urteil zum "Egerer Stadtwald" eingelegt



(pressrelations) - ndesministerium des Innern hat gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 2. Dezember 2010, nach dem die treuhänderische Verwaltung des sogenannten "Egerer Stadtwaldes" durch die Bundesrepublik Deutschland beendet sei, Berufung zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingelegt.

Nach dem Rechtsträgerabwicklungsgesetz verwaltet die Bundesrepublik Deutschland treuhänderisch den "Egerer Stadtwald", eine im bayerischen Landkreis Tirschenreuth gelegene Waldfläche von ca. 640 Hektar. Als Eigen-tümerin ist in den Grundbüchern die in der Tschechischen Republik gelegene Stadt Eger (heutiger Name: Cheb) eingetragen. Die treuhänderische Verwal-tung ist eine Folge der Umbrüche nach dem Zweiten Weltkrieg.

Das Verwaltungsgericht Regensburg hat auf die Klage der Stadt Eger/Cheb durch Urteil vom 2. Dezember 2010 fest¬gestellt, dass die Bedingung für das Ende der treuhänderischen Verwaltung nach dem Rechtsträgerabwicklungsgesetz, eine "endgültige zwischenstaatliche Regelung der Rechtsverhältnisse an den Vermögensgegenständen", mittlerweile eingetreten und die treuhänderische Verwaltung durch den Bund beendet sei. Das Gericht verweist zur Begründung insbesondere auf die Deutsch-Tschechische Erklärung vom 21. Januar 1997, die allgemein die Beziehung beider Staaten betrifft, ohne den "Egerer Stadtwald" zu erwähnen.
Zwar strebt auch das Bundesinnenministerium eine baldige Beendigung der treuhänderischen Verwaltung des "Egerer Stadtwaldes" an, allerdings im Ein-vernehmen mit allen Beteiligten. Es hält die vom Gericht gegebene Begrün-dung für problematisch und möchte die Entscheidung daher vom Rechtsmit-telgericht überprüfen lassen. Insbesondere die Auffassung des Gerichts, die Deutsch-Tschechische Erklärung von 1997 sei ein völkerrechtlicher Vertrag und beide Seiten hätten darin auf vermögensrechtliche Ansprüche aus der Vergangenheit generell verzichtet, ist aus hiesiger Sicht unzutreffend und kann wegen ihrer möglichen Auswirkungen auf andere Fallkonstellationen nicht hingenommen werden.


Gleichzeitig hält die Einlegung eines Rechtsmittels den Weg für eine außerge-richtliche Einigung offen.


Bundesministerium des Innern
Alt-Moabit 101D
10559 Berlin
Telefon: +49 3018 681-0
Fax: +49 3018 681-2926

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Datum: 02.03.2011 - 12:45 Uhr
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