Eingliederungsbeitrag der BA muss zur Disposition stehen
ID: 365296
Eingliederungsbeitrag der BA muss zur Disposition stehen
Das gestrige Urteil des Bundesarbeitsgerichts ist erfreulich. Es ist gut fuer Arbeitnehmer und Arbeitsuchende, dass die Befristung von Stellen durch die Bundesagentur fuer Arbeit wegen nur befristeter Haushaltsmittel rechtlich nicht zulaessig ist.
Zum einen schafft dies fuer die Arbeitnehmer bei der Bundesagentur fuer Arbeit mehr Arbeitsplatzsicherheit. Ganz unmittelbar werden hiervon 4.200 Mitarbeiter der Bundesagentur fuer Arbeit profitieren.
Gleichzeitig profitieren die Arbeitsuchenden. Sie haben kuenftig einen festen Ansprechpartner, der sich mit vollem Engagement um den einzelnen Arbeitsuchenden kuemmern kann, weil er nicht staendig wechselt und nicht selber um seine Stelle fuerchten muss.
Klar ist aber auch: Die Bundesregierung muss dafuer Sorge tragen, dass der Bundesagentur fuer Arbeit hierzu die notwendigen finanziellen Mittel zur Verfuegung stehen. Deshalb ist es notwendig, den Eingliederungsbeitrag, den die Bundesagentur fuer Arbeit an den Bund leistet, sukzessive zurueckzufuehren. Es kann nicht sein, dass die Bundesagentur regelmaessig das Geld der Beitragszahler an den Bund ueberweist und diese Mittel gleichzeitig fehlen, um ihre Mitarbeiter zu bezahlen.
Kontakt:
SPD-Bundestagsfraktion
Pressestelle
Internet: http://www.spdfraktion.de
E-Mail: presse@spdfraktion.de
Tel.: 030/227-5 22 82
Fax: 030/227-5 68 69
Bereitgestellt von Benutzer: pressrelations
Datum: 11.03.2011 - 16:15 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 365296
Anzahl Zeichen: 1975
pressrelations.de – ihr Partner für die Veröffentlichung von Pressemitteilungen und Presseterminen, Medienbeobachtung und Medienresonanzanalysen
Diese Pressemitteilung wurde bisher 224 mal aufgerufen.
Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Eingliederungsbeitrag der BA muss zur Disposition stehen"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von
SPD-Bundestagsfraktion (Nachricht senden)
Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).