Vereinbarter Gesetzesbruch
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Vereinbarter Gesetzesbruch
"Wenn die Regierung ihre politische Meinung ändert, dann muss sie die Gesetzeslage ändern und nicht vorhandene Gesetzesvorschriften im Wege des Rechtsbruches uminterpretieren. Die Vorschrift des § 19 Abs.3 des Atomgesetzes ist erkennbar auf ganz konkrete Gefahrenlagen ausgerichtet, nicht jedoch auf die Neubewertung allgemein bekannter, abstrakter Risikolagen.
Mit ihrem Verhalten betreibt die Regierung nicht nur Rechtsbruch, sondern setzt sich zugleich zu ihrem früheren Verhalten in Widerspruch. Durch ihre Neubewertung gesteht sie nunmehr ein, dass der Betrieb der alten Kernkraftwerke auch vor dem Reaktorunglück in Japan schon gesetzeswidrig war und die Länder es pflichtwidrig unterlassen haben, die Kraftwerke abzuschalten. Denn an den Sicherheitsvorkehrungen in deutschen Atomkraftwerken hat sich seit dem Unfall in Japan überhaupt nichts verändert.
Wenn die Betreiber zunächst darauf verzichten, sich gegen die Stilllegung rechtlich zu wehren, dann werden sie die Rechnung der Bundesregierung hierfür spätestens nach Beendigung der Wahlkampfzeiten präsentieren."
F.d.R. Susanne Müller
Pressesprecher
Fraktion DIE LINKE. im Bundestag
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Datum: 16.03.2011 - 19:30 Uhr
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