Zu früh gefreut - Schenken ist gar nicht so einfach! / Notar weist auf rechtliche Fallstricke hin

Zu früh gefreut - Schenken ist gar nicht so einfach! / Notar weist auf rechtliche Fallstricke hin

ID: 373681
(ots) - Die Motive für lebzeitige Schenkungen sind
vielfältig. "Häufig wollen Eltern ihren Kindern eine Starthilfe
zukommen lassen, manche wollen sich mit der Schenkung von
Verwaltungslasten befreien, die meisten wollen Steuern sparen", weiß
Notar Michael Uerlings, Pressesprecher der Rheinischen Notarkammer.
Oft geht es auch darum, Pflichtteilsansprüchen Angehöriger zuvor zu
kommen. Der Vorteil: Das Vermögen wird zu einem Zeitpunkt verteilt,
zu dem man noch die Kontrolle hat! So hofft der Schenker Streit unter
den späteren Erben zu vermeiden. Damit sich dieser Wunsch jedoch
nicht in sein Gegenteil verkehrt, ist auf einige rechtliche
Fallstricke zu achten.

Übertragen Eltern ihr Haus auf eines ihrer Kinder, damit es sie in
der Unterhaltung entlastet, stellt sich die Frage, ob sich das
beschenkte Kind im Erbfall den Wert des Hauses auf seinen Erbteil
anrechnen lassen muss oder ob es gegenüber den anderen Kindern
privilegiert sein soll, indem es das Haus zusätzlich erhält. "Die
Eltern müssen dies bereits bei der Übertragung eindeutig
klarstellen", erklärt Uerlings. Werden keine klaren Bestimmungen zur
Anrechenbarkeit getroffen, entbrennt Streit darüber, was von den
Eltern tatsächlich gewollt war. "Manch Erblasser würde sich im Grabe
umdrehen, wenn er sehen könnte, welchen Ärger er unter seinen Kindern
angerichtet hat, obwohl er doch nur das Beste wollte", so Uerlings.

Ein ähnliches Problem der Berücksichtigung von Schenkungen stellt
sich auch im Hinblick auf Pflichtteilsansprüche. Ein Beispiel: Eine
Mutter macht einem ihrer Kinder ein Geschenk und setzt das andere zum
Ausgleich dafür zu ihrem Alleinerben ein. Hier steht dem beschenkten
Kind im Erbfall trotz der Schenkung ein Pflichtteilsanspruch zu. Es
stellt sich aber die Frage, ob das Geschenk den Pflichtteilsanspruch
schmälert. "Auch dies hängt von den Bestimmungen der Mutter ab,


welche diese bei der Schenkung getroffen hat.", weiß Uerlings.
Verkompliziert wird die Lage beim Pflichtteil dadurch, dass zwischen
Ausgleichung und Anrechnung unterschieden wird, die auch
nebeneinander in Betracht kommen. Für den Laien sind diese
Unterschiede kaum nachvollziehbar, so dass oftmals eine Beratung
durch einen Fachmann unerlässlich ist. Uerlings: "Ein Notar hätte
auch auf die Möglichkeit eines Pflichtteilsverzichts des beschenkten
Kindes im Gegenzug für die Schenkung hingewiesen."

Der meiste Zündstoff besteht bei Schenkungen, mit denen
Pflichtteilsansprüche geschmälert werden sollen. Wer mit Schenkungen
seinem Nachlass Masse entziehen will, muss wissen, dass es eine so
genannte Pflichtteilsergänzung gibt. Der Wert des Geschenks wird dem
Nachlass zur Berechnung des Pflichtteils wieder hinzugerechnet, wenn
zwischen Erbfall und Schenkung nicht mehr als zehn Jahre vergangen
sind. Der zu berücksichtigende Wert der Schenkung wird für jedes
Jahr, das seit der Schenkung vergangen ist, um 1/10 reduziert.
Unbekannt ist aber vielfach, dass die Zehn-Jahresfrist überhaupt
nicht zu laufen beginnt, wenn sich der Schenker etwa einen Nießbrauch
an dem geschenkten Gegenstand vorbehält. "Die Überraschung ist dann
groß, wenn plötzlich eine Pflichtteilsergänzung gegen den Erben
geltend gemacht wird, obwohl die Schenkung mehr als zehn Jahre
zurückliegt.", erklärt Uerlings. Schenkungen an einen Ehepartner
schließlich helfen im Regelfall überhaupt nicht weiter, da unter
Eheleuten die Zehn-Jahresfrist erst mit Auflösung der Ehe zu laufen
beginnt. Bleibt diese bis zum Tod des Erblassers bestehen, ist der
Wert des Geschenks für die Pflichtteilsberechnung in voller Höhe zu
veranschlagen.

Abdruck honorarfrei

März 2011: Falls Sie den Zitatgeber der Rheinischen Notarkammer
durch einen anderen Experten ersetzen möchten, beziehen Sie sich
bitte auf folgende Namen: Frau Eliane Schuller von der
Landesnotarkammer Bayern, Herrn Daniel Wassmann von der Notarkammer
Pfalz, Herrn Hayo Schapp von der Hamburgischen Notarkammer, Herrn Dr.
Steffen Breßler von der Notarkammer Koblenz sowie Herrn Dr. Thomas
Diehn von der Bundesnotarkammer.

Sollten Sie Interesse an weiteren Informationen zu diesem Thema
haben, freuen wir uns, wenn Sie uns kontaktieren.

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Datum: 24.03.2011 - 13:30 Uhr
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