Kick-Back-Rechtsprechung auch für Innenprovisionen anwendbar?
„Nach Ansicht der Rechtsprechung liegt eine aufklärungspflichtige Rückvergütung nur dann vor, wenn Teile der Ausgabeaufschläge oder Verwaltungsgebühren, die der Kunde über die Bank an die Gesellschaft zahlt, hinter seinem Rücken an die beratende Bank umsatzabhängig zurückfließen, so dass diese ein für den Kunden nicht erkennbares besonderes Interesse hat, gerade diese Beteiligung zu empfehlen“, so Bettina Wittmann vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V.. Kennzeichnend für Rückvergütungen ist aus Sicht der Rechtsprechung daher, ob der Anlageberater eine Vergütung erhält, die nicht aus dem vom Anleger geleisteten Anlagevermögen, sondern aus weiteren von diesem geleisteten Beträgen ohne seine Kenntnis erfolgt.
Einige Oberlandesgerichte wollen daher Innenprovisionen stets als Rückvergütung einstufen, auch bei Zufluss von Innenprovisionen an den Anlageberater der von der BGH-Rechtsprechung kritisierte Interessenkonflikt auftreten kann.
„Der III. Zivilsenat des BGH nimmt an, dass eine Aufklärungspflicht jedenfalls dann besteht, wenn die Innenprovision einen Wert von 15% des Gesamtanlagevolumens überschreitet. Dann muss ein Anlageberater ebenso wie ein Anlagevermittler seinen Anleger auf die Zahlung dieser Provisionen hinweisen“, so Bettina Wittmann vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. weiter. Eine Aufklärungsverpflichtung besteht auch dann, wenn der Prospekt die Innenprovisionen nicht oder nicht zutreffend ausweist.
„Das LG Darmstadt hat in seiner Entscheidung vom 08.02.2011 zum Az.: 27 O 283/10 Rückvergütungen mit Innenprovisionen gleichgesetzt, weil dem Anleger der verdeckte Interessenkonflikt offen zu legen ist, der sich für die Bank durch die umsatzabhängige Vergütung ergibt. Für eine Differenzierung der Haftung, je nachdem, wer in der Vertriebskette die Vergütung zahlt, bestehe daher kein sachlicher Grund“, so Bettina Wittmann vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V., welche betroffenen Anlegern eine fachkundige Beratung empfiehlt, wenn Sie Fragen um die sogenannte Rückvergütungsrechtsprechung des BGH haben.
Der Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. ermöglicht betroffenen Anlegern eine grundsätzlich kostenfreie Erstbewertung möglicher Schadensersatzansprüche bei fehlgeschlagenen Investitionen. Weitere Informationen unter info@schutzverein.org.
Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:
Unternehmensinformation / Kurzprofil:
Der Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. sieht seinen Zweck in der Hilfe für Bankkunden, die sich bei verschiedenen Banken verschuldet haben, ohne dass sie dieses überhaupt sofort realisiert haben. So unterstützt unser Verein alle Kapitalanleger, die Fragen zu ihrer fremdfinanzierten Anlage haben.
Demgemäß hat es sich der Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. zur Aufgabe gemacht, geschädigten Kapitalanlegern zur Seite zu stehen, um ihnen Wege aus der Schuldenfalle zu bieten und Möglichkeiten aufzuzeigen, ihr eingesetztes Kapital zu retten. Hierbei dient der Verein insbesondere als Informationsportal für geschädigte Kapitalanleger, wobei wir uns als unabhängiges Sprachrohr der Anleger verstehen und deren Interessen vertreten.
Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V.
Kainzenweg 1
94036 Passau
Tel: 0851-9884011
Fax: 0851-9884029
E-Mail: info(at)schutzverein.org
www.schutzverein.org
Datum: 06.05.2011 - 11:13 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 400540
Anzahl Zeichen: 2781
Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Bettina Wittmann
Stadt:
Passau
Telefon: 0851-9884011
Kategorie:
Recht und Verbraucher
Meldungsart: Finanzinformation
Versandart: Veröffentlichung
Freigabedatum: 06.05.2011
Diese Pressemitteilung wurde bisher 459 mal aufgerufen.
Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Kick-Back-Rechtsprechung auch für Innenprovisionen anwendbar?"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von
Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. (Nachricht senden)
Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).
Dass viele, mitunter als Altersvorsorgeoption empfohlene Schiffsfondsbeteiligungen kurz vor dem Kollaps stehen, ist bekannt. Der Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. weist aktuell auf einen Beschluss des 5. Zivilsenats des OLG München hin, wonach nach dortiger Rechtsauffassung ein Anlege
Accessio AG – Hoffnung für geschädigte Anleger durch eine Entscheidung des OLG München ...
Der 5. Zivilsenat des OLG München hat per Endurteil vom 10.07.2012 die DAB Bank AG zu Schadensersatz verurteilt, weil nach dortiger Auffassung der DAB Bank AG das Fehlverhalten unter dem Gesichtspunkt des institutionalisierten Zusammenwirkens zuzurechnen sei. Dies berichtet der Schutzverein für
FHH Fonds Nr. 17 "MS Aquitania" GmbH & Co. Container KG - Anleger sollen wieder zahlen ...
Die Schiffsfondsgesellschaft mit der Bezeichnung „FHH Fonds Nr. 17 „MS Aquitania“ GmbH & Co. Containerschiff KG“ verlangt von ihren Anlegern zur Umsetzung eines Sanierungskonzepts wieder Kapital. So sollen die Anleger dem Fonds 15% ihres Anlagebetrages als Sanierungskapital zur Verfü
Weitere Mitteilungen von Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V.
SEIFRIED IP Rechtsanwälte verschenken ihr konzentriertes Wissen im Markenrecht, Werberecht, Wettbewerbsrecht und Designrecht als kostenlose Ebooks ...
Die SEIFRIED IP Rechtsanwälte aus Frankfurt am Main stellen ihr konzentriertes Wissen im Wettbewerbsrecht, Werberecht, Markenrecht und Geschmacksmusterrecht zum kostenlosen Download als Ebooks zur Verfügung. Das Ebook „Abgemahnt? Die Erste-Hilfe-Taschenfibel“ http://www.gewerblicherrecht
Streit um Zuschläge für Prämien in Raten ...
Das LG Stuttgart gab in der vergangenen Woche der Klage der Verbraucherzentrale um die Unwirksamkeit über Ratenzahlungszuschläge in den Versicherungsbedingungen des Versicherers Stuttgarter Leben statt. Dies berichtet der Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. unter Berufung auf einen aktuel
Insolvenz - BFH entscheidet über Massezugehörigkeit von Steuerforderungen ...
Der Bundesfinanzhof hat sich zur Frage geäußert, wer im lfd. Insolvenzverfahren Einkommensteuernachzahlungen zu tragen hat (BFH, Urteil vom 24.02.2011 - VI R 21/10). Befindet sich ein Arbeitnehmer im Insolvenzverfahren, so muß er den pfändbaren Teil seines Arbeitslohnes an die Insolvenzmasse
Einwendungsausschluss bei falscher Pauschalabrechnung ...
Nachdem der Vermieter über Jahre hinweg entgegen der vereinbarten Pauschale Betriebskosten abrechnete und der Mieter hiergegen keine Einwendungen erhob, machte der Vermieter seine Abrechnungsergebnisse schließlich gerichtlich geltend. Erst jetzt erhob der Mieter den Einwand, die Abrechnungen seien




