Schließung des offenen Immobilienfonds DB Immo Flex Fonds – CLLB Rechtsanwälte informieren übe

Schließung des offenen Immobilienfonds DB Immo Flex Fonds – CLLB Rechtsanwälte informieren über Reaktionsmöglichkeiten der Anleger

ID: 409335
(firmenpresse) - München, den 19.05.2011: Wie die Süddeutsche Zeitung in ihrer Ausgabe vom 18.05.2011 berichtet, muss die DWS ihren Immobilienfonds db Immo Flex schließen. Dies hat die DWS Investment GmbH, eine Tochtergesellschaft der Deutschen Bank AG, in einer Presseerklärung mitgeteilt. Danach werden für den Immobiliendachfonds vorerst keine Rücknahme- und Ausgabeaufträge von Anteilen mehr angenommen, da die Liquiditätsbestände nicht mehr ausreichen würden.

Bei dem offenen Immobilienfonds db Immo Flex handelt es sich um einen Immobiliendachfonds mit einem Fondsvolumen in Höhe von bis zu 800 Millionen Euro. Dementsprechend groß waren wohl auch die Vertriebserfolge der Vermittlungsgesellschaften, zu denen insbesondere die Deutsche Bank gehörte.

„Ursächlich für diesen Erfolg dürfte vor allem der Umstand sein, dass der Fonds nach Darstellung von Anlegern als relativ sicher beworben wurde“, so Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München, Berlin und Zürich. „Nach unserer Einschätzung ist diese Einstufung aber nicht gerechtfertigt. Denn es trifft gerade nicht zu, dass es sich bei dem Fonds um eine sichere Kapitalanlage ohne Verlustrisiko handelt. Allein die Tatsache, dass der Fonds in andere offene Immobilienfonds investiert, kann zu einem Verlust führen. Dies beispielsweise dann, wenn die Fonds, an denen sich der Dachfonds beteiligt, Verluste erleiden.“

Gerade dies ist aber vorliegend der Fall. Denn sowohl der SEB Immoinvest Fonds als auch der CS Euroreal Fonds – beides Fonds, in die der db Immo Flex nach Presseberichten insgesamt ein Viertel seines Fondsvermögens investiert hat – haben eine Anteilsrücknahme ausgesetzt. Auch weitere Fonds, in die der db Immo Flex sein Vermögen angelegt hat, verweigern zurzeit die Auszahlung von Anteilen.

„Auf diese Risiken hätte nach unserer Einschätzung von den Anlageberatern hingewiesen werden müssen. Dies ist aber wohl nicht immer bzw. nicht in der erforderlichen Deutlichkeit erfolgt“, so Rechtsanwalt Luber weiter. „Wurde aber über die bestehenden Risiken nicht ordnungsgemäß aufgeklärt, führt dies nach der Rechtsprechung grundsätzlich zu Schadensersatzansprüchen des Anlegers. Diese bestehen in der Rückzahlung des investierten Betrages Zug um Zug gegen Übertragung der Anteile auf die Beratungsgesellschaft. Auch Alternativzinsen i.H.v. 4 % p.a. können geltend gemacht werden.“



Ein weiterer Ansatzpunkt für die Geltendmachung von Schadensersatz ist die sogenannte Kick-back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Demnach müssen Banken Rückvergütungen der Fondsgesellschaft gegenüber dem Kunden im Rahmen eines Beratungsvertrages grds. offenlegen bzw. auf das bestehende Eigeninteresse hinweisen. Unterbleibt die Aufklärung hierüber, kann dies allein zu Schadensersatzansprüchen des Anlegers führen. Allerdings sind die relativ kurzen Verjährungsfristen zu beachten. Denn die Ansprüche können gemäß § 37a WpHG a.F. stichtagsgenau drei Jahre nach Zeichnung verjähren. Anleger, die sich fehlerhaft beraten fühlen, sollten zur Sicherstellung der Durchsetzbarkeit von Ansprüchen rechtzeitig verjährungshemmende Maßnahmen einzuleiten.

Rechtsanwalt Luber rät daher allen Betroffenen, ihre Ansprüche von auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwälten prüfen lassen.

Pressekontakt: Christian Luber, CLLB Rechtsanwälte, Liebigstr. 21, 80538 München, Fon: 089/ 552 999 50, Fax: 089/552 999 90; Mail: luber@cllb.de Web: www.cllb.de
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Datum: 19.05.2011 - 15:36 Uhr
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