Voßhoff/Harbarth: Koalition reduziert Bürokratie im Umwandlungsrecht
ID: 413719
in zweiter und dritter Lesung das Dritte Gesetz zur Änderung des
Umwandlungsgesetzes. Mit einer fraktionsübergreifenden Zustimmung ist
zu rechnen, nachdem im Rechtsausschuss das Vorhaben schon gebilligt
worden ist. Zu dem Gesetz erklären die rechtspolitische Sprecherin
der CDU/CSU-Bundestagsfraktion Andrea Voßhoff und der zuständige
Berichterstatter Stephan Harbarth:
"Die Koalition stärkt den Wirtschaftsstandort Deutschland, indem
der Verwaltungsaufwand der Unternehmen bei Verschmelzungen und
sogenannten Spaltungen reduziert wird.
Durch die Änderung des Umwandlungsgesetzes ergeben sich eine Reihe
von Einsparungen für die an einer Umwandlung beteiligten
Gesellschaften: Künftig kann häufiger als bisher auf eine
Beschlussfassung der Hauptversammlung verzichtet werden. Im Falle
einer neu zu gründenden Aktiengesellschaft können dieselben
Sachverständigen mit der Prüfung sowohl der Sacheinlagen als auch des
Verschmelzungsvertrages beauftragt werden. Es wird die Möglichkeit
eingeräumt, auf eine Zwischenbilanz zu verzichten oder einen bereits
erstellten Halbjahresfinanzbericht anstelle einer gesonderten
Zwischenbilanz zu verwenden. Ferner wird zugelassen, dass Aktionären
mit ihrer Einwilligung Unterlagen auf dem Wege elektronischer
Kommunikation übermittelt werden können, so dass auf eine Versendung
in Papierform verzichtet werden kann.
Schließlich haben die Koalitionsfraktionen darauf geachtet, dass
es dort, wo die zugrunde liegende EU-Richtlinie vereinzelt
Belastungen für Unternehmen vorsieht, zu einer 1:1-Umsetzung ins
deutsche Recht kommt und keine Ausweitung solcher Pflichten erfolgt."
Hintergrund:
Durch die Richtlinie 2009/109/EG vom 16. September 2009 (ABl. L
259 vom 2.10.2009, S. 14) werden verschiedene frühere EU-Richtlinien
geändert. Die geänderten Bestimmungen betreffen die Verschmelzung und
Spaltung unter Beteiligung von Aktiengesellschaften sowie - im Falle
grenzüberschreitender Verschmelzungen - auch GmbHs sowie KGaAs.
Soweit die Änderungen zwingende Vorschriften betreffen, müssen sie
bis zum 30. Juni 2011 in nationales Recht umgesetzt werden. Darüber
hinaus eröffnet die Richtlinie den Mitgliedstaaten einige
Gestaltungsoptionen im Umwandlungsrecht, von denen mit dem
vorliegenden Gesetz teilweise Gebrauch gemacht wird.
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Datum: 26.05.2011 - 11:48 Uhr
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