Die Besonderheiten eines Franchise-Vertrags
Görlitz, 17. Juli 2011 (jk) - Der Partner-Vertrag zwischen Franchise-Geber und -Nehmer ist mit keinem anderen Vertragsdokument vergleichbar und unterliegt auch keinem dementsprechenden gesetzlichen Leitbild. Rechtlich gesehen handelt es sich bei Franchise-Verträgen um einen Typenkombinationsvertrag, der Elemente des allgemeinen Zivilrechts, des gewerblichen Rechtschutzes, des Handels- und dem Gesellschaftsrechts, des Wettbewerbsrechts, des Kartellrechts sowie des Arbeits- und dem Sozialversicherungsrechts enthält. Dennoch gibt es natürlich Richtlinien, denen"gute"Franchise-Verträge unterliegen, weil sie ein faires und für beide Seiten profitables Geschäftsverhältnis rechtlich verankern. www.franchise-tip.de klärtüber den Inhalt eines Franchise-Vertrages auf und stellt diejenigen Punkte heraus, die dem Einsteiger ins Franchising nicht geläufig sein dürften.
Obwohl gesetzlich nicht geregelt, erfordert es das besondere Vertrauensverhältnis vom Franchise-Geber, dem Franchise-Nehmer schon im Vorfeld des Vertragsschlusses alle erheblichen Informationen zur Franchise-Partnerschaft und zum Franchise-System offen zu legen. Hierbei sind aber natürlich auch die Initiative und der Wissensdurst des Franchise-Nehmers angesprochen, denn der Franchise-Geber nimmt nicht die Rolle eines Existenzgründungsberaters für den Franchise-Nehmer ein. Im Zweifelsfall können Richtlinien zur vorvertraglichen Aufklärung auf den Internet-Seiten des Deutschen Franchise Verbandes (DFV) eingesehen werden.
Vertragsgegenstand
Hier werden neben den Leistungen des Franchise-Gebers insbesondere die gewerblichen Schutzrechte des Franchise-Systems genannt. Diese sollten außerdem dem Vertrag als Kopie beiliegen.
Vertragsgebiet
Hier ist sind außer der regulären Standort-Konditionen ggf. der Gebietsschutz, die Unterstützung des Franchise-Gebers bei der Standortwahl sowie der Unterpachtvertrag zu klären, insofern das Geschäftslokal vom Franchise-Geber gemietet wird.
Pflichten des Franchise-Nehmers
Hier sollte ausdrücklich geregelt sein, dass dem Franchise-Nehmer gegenüber den Endabnehmern die Preisbindungsfreiheit zusteht. Außerdem sollte festgelegt werden, ob der Franchise-Nehmer eigenständige Personalentscheidungen treffen darf. Beim Teilkapitel "Zahlungsverpflichtungen" ist darauf zu achten, dass es keine unangemessenen Vertragsstrafen bei Zuwiderhandlungen des Franchise-Nehmers gibt.
Vertragsdauer und Kündigung
Neben den geläufigen Angaben zur Vertragslaufzeit sollte hier, falls vorhanden, auch eine Verlängerungsoption angegeben sein. Neben dem Recht zur ordentlichen Kündigung können sich außerdem sowohl Franchise-Geber als auch Franchise-Nehmer hier das Recht einer fristlosen Kündigung einräumen. Auch Mindestumsätze sollten, falls verlangt, unbedingt genau definiert werden.
Beendigung des Franchise-Vertrags
Der Franchise-Nehmer sollte unbedingt überprüfen, ob die Verjährungsregeln mit den gesetzlichen dreijährigen Verjährungsfristen vereinbar sind. Außerdem muss festgelegt sein, ob, wie und mit welcher Frist nach Vertragsbeendigung gegenseitige Forderungen miteinander aufgerechnet werden. Auch nachvertragliche Wettbewerbsregelungen und entsprechende Entschädigungsregelungen sollten Vertragsgegenstand sein. Außerdem kann es sehr hilfreich sein, für den Fall von Differenzen eine Gerichtsstandsvereinbarung zu treffen und/oder eine Schlichtungsstelle zu definieren.
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Datum: 18.07.2011 - 11:45 Uhr
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