Bundesfinanzhof entscheidet über Geschäftsveräußerung im Ganzen

Bundesfinanzhof entscheidet über Geschäftsveräußerung im Ganzen

ID: 448040

Die Veräußerung eines Unternehmens oder separaten Teilbetriebes wird unter den Bedingungen des § 1Abs. Ia UStG von der Umsatzsteuerpflicht ausgenommen. Seit Einführung dieser Bestimmung im Jahr 1994 befasst sich die Rechtsprechung immer wieder mit der Frage, wann genau die Umsatzsteuerbefreiung in Frage kommt. Das Büdelsdorfer Steuerbüro Teubert erläutert, welche Anforderungen sie stellt.



(firmenpresse) - Gemäß §1 Abs. 1a UStG sind Geschäftsveräußerungen von der Umsatzsteuer ausgenommen, sofern sie in Gänze und zwischen Unternehmern erfolgen. Es kommt daher wesentlich darauf an, dass tatsächlich nicht nur einzelne Unternehmensteile auf den neuen Besitzer übergehen, sondern das gesamte Unternehmen bzw. ein strukturell für sich stehender Einzelbetrieb. Umsatzsteuerbefreit ist die Veräußerung nur dann, wenn der Erwerber plant, im übergegangenen Unternehmen die bisher ausgeübten Tätigkeiten weiter fortzuführen. Der Erwerb zum Zwecke der Unternehmensabwicklung wird steuerlich nicht begünstigt. Im realen Wirtschaftsgeschehen bereiteten die Definition des „ganzen“ Unternehmens und des fortzuführenden Unternehmenszwecks oft Probleme. Kommt es hier zu Beurteilungsfehlern, resultieren hohe Folgekosten.

Ein Unternehmen geht als Ganzes auf den neuen Besitzer über, wenn der Käufer mit den von ihm erworbenen Vermögenswerten in der Lage ist, die bisherigen Leistungen des übergangenen Unternehmens unverändert fortzuführen. Die Rechtsprechung sieht dies auch dann als gegeben an, wenn der Erwerber beträchtliche eigene Finanzmittel für die Leistungserbringung aufwenden muss, oder die Räumlichkeiten des Unternehmens modernisiert und verändert.

Der Bundesfinanzhof urteilte kürzlich, dass eine Geschäftsveräußerung im Ganzen auch bei der Veräußerung eines vermieteten Geschäftsgebäudes in Betracht käme. Erheblich sei, ob dieser den bisherigen Unternehmenszweck fortführen könne und würde.
Handelt es sich bei der Geschäftstätigkeit des veräußernden Unternehmers hingegen primär um die Vermietung von betrieblichen Immobilien, ist deren Veräußerung an einen in ihnen produzierenden Unternehmer nicht umsatzsteuerbefreit. Hier liegt der eigentliche Unternehmenszweck des Veräußerers in der Vermietung. Diese wird nun gerade fortgesetzt, wenn der Käufer das von ihm gemietete Objekt erwirbt.

Das deutsche Steuerrecht ist äußerst kompliziert. Geht es um die optimale Ausgestaltung der Unternehmensveräußerung und andere unternehmerische Steuerfragen steht das Büdelsdorfer Steuerbüro Teubert seinen Mandanten engagiert zur Seite.

Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:

Themen in dieser Pressemitteilung:


Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Pressekontakt
Steuerberater Hans-Jürgen Teubert

Parkallee 2
24782 Büdelsdorf

Telefon: 04331 / 35 99 0
Telefax: 04331 / 35 99 50

E-Mail: info(at)teubert-steuerbuero.de
Homepage: www.teubert-steuerberater.de



drucken  als PDF  Gewerbesteuerpflicht und ärztliche Tätigkeit Höhere Arzthonorare bei Spezialisierungen möglich
Bereitgestellt von Benutzer: PR-Blickpunkt
Datum: 22.07.2011 - 10:56 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 448040
Anzahl Zeichen: 2570

Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Hans-Jürgen Teubert
Stadt:

Büdelsdorf


Telefon: 04331-35990

Kategorie:

Steuerberatung


Meldungsart: Unternehmensinformation
Versandart: Veröffentlichung

Diese Pressemitteilung wurde bisher 520 mal aufgerufen.


Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Bundesfinanzhof entscheidet über Geschäftsveräußerung im Ganzen"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

Steuerberater Hans-Jürgen Teubert (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).

Steuerreduzierende Darlehen zwischen Angehörigen – was ist zu beachten? ...
Aus Perspektive des Zivil- und des Steuerrechts ist nichts dagegen einzuwenden, dass Angehörige untereinander Darlehensverträge schließen. Der hierdurch entstehende Steuereffekt liegt im Rahmen der gesetzlich zulässigen Optimierung der Steuerlast. Ob der zuständige Finanzbeamte es gerne sieht,

Die amtliche Besteuerungsschätzung ...
Die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen wird häufig durchgeführt, weil Steuerzahler ihrer Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung nicht nachkommen. Um einen Steuerbescheid erlassen zu können, schätzt die Finanzverwaltung nun alle steuerlich relevanten Faktoren. Entspricht diese Schätzung ni

Steuerbüro Teubert: mandantenzentrierte Steuerberatung mit Erfahrung ...
Hans-Jürgen Teubert setzt sich mit einem Team von Steuerexperten seit mehreren Jahrzehnten dafür ein, Mandanten steuerlich und betriebswirtschaftlich zu beraten und ihre Steuerlast legal zu minimieren. Ihre Erfahrung und Fachkompetenz geben die Steuerprofis dabei auch gerne an Klienten außerhalb


Weitere Mitteilungen von Steuerberater Hans-Jürgen Teubert


Gewerbesteuerpflicht und ärztliche Tätigkeit ...
Im Zuge des gegenwärtigen Trends zur Aufnahme nichtärztlicher Zusatzleistungen in das Praxisangebot und dem Vordringen von Gemeinschaftspraxen verschwimmen die Grenzen zwischen Arztpraxis und Gewerbebetrieb im Alltag allerdings zusehends. Die Bochumer Steuerberaterin Ute Marseille engagiert sich s

BFH stellt steuerliche Regelung des Durchgangserwerbs klar ...
Unter Durchgangserwerb versteht das Zivilrecht einen Rechtübergang zwischen ursprünglichen Rechtsinhaber und Erwerber, der unter rein vermittelndem Handeln einer weiteren Partei zustandekommt. In deutscher Rechtssystematik findet eine Rechtsübertragung grundsätzlich zwischen zwei Parteien statt.

Auch Steuererklärungen per ELSTER erfordern Vollständigkeit! ...
Angesichts der noch weit verbreiteten Unvertrautheit mit der amtlichen ELSTER-Software sollten Steuerpflichtige nach Erfahrung des Mannheimer Steuerberaters Jürgen-Dieter Körnig ihre elektronischen Einkommensteuererklärungen gründlich auf Vollständigkeit prüfen, bevor sie diese an das Finanzam

Das Verzögerungsgeld: Druckmittel gegen Pflichtvernachlässigung ...
Im Kontrast zu Zwangsgeldern, die ein Handeln oder Unterlassen des Schuldners verursachen sollen, wurde das Verzögerungsgeld von Grund auf als Strafmaßnahme und Druckmittel konzipiert. Es darf daher auch zum Einsatz kommen, wenn das bemängelte Verhalten des Unternehmers oder Freiberuflers abgeste


 

Werbung



Sponsoren

foodir.org The food directory für Deutschland
News zu Snacks finden Sie auf Snackeo.
Informationen für Feinsnacker finden Sie hier.

Firmenverzeichniss

Firmen die firmenpresse für ihre Pressearbeit erfolgreich nutzen
1 2 3 4 5 6 7 8 9 A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z