Bundesfinanzhof entscheidet über Geschäftsveräußerung im Ganzen
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Die Veräußerung eines Unternehmens oder separaten Teilbetriebes wird unter den Bedingungen des § 1Abs. Ia UStG von der Umsatzsteuerpflicht ausgenommen. Seit Einführung dieser Bestimmung im Jahr 1994 befasst sich die Rechtsprechung immer wieder mit der Frage, wann genau die Umsatzsteuerbefreiung in Frage kommt. Das Büdelsdorfer Steuerbüro Teubert erläutert, welche Anforderungen sie stellt.
Ein Unternehmen geht als Ganzes auf den neuen Besitzer über, wenn der Käufer mit den von ihm erworbenen Vermögenswerten in der Lage ist, die bisherigen Leistungen des übergangenen Unternehmens unverändert fortzuführen. Die Rechtsprechung sieht dies auch dann als gegeben an, wenn der Erwerber beträchtliche eigene Finanzmittel für die Leistungserbringung aufwenden muss, oder die Räumlichkeiten des Unternehmens modernisiert und verändert.
Der Bundesfinanzhof urteilte kürzlich, dass eine Geschäftsveräußerung im Ganzen auch bei der Veräußerung eines vermieteten Geschäftsgebäudes in Betracht käme. Erheblich sei, ob dieser den bisherigen Unternehmenszweck fortführen könne und würde.
Handelt es sich bei der Geschäftstätigkeit des veräußernden Unternehmers hingegen primär um die Vermietung von betrieblichen Immobilien, ist deren Veräußerung an einen in ihnen produzierenden Unternehmer nicht umsatzsteuerbefreit. Hier liegt der eigentliche Unternehmenszweck des Veräußerers in der Vermietung. Diese wird nun gerade fortgesetzt, wenn der Käufer das von ihm gemietete Objekt erwirbt.
Das deutsche Steuerrecht ist äußerst kompliziert. Geht es um die optimale Ausgestaltung der Unternehmensveräußerung und andere unternehmerische Steuerfragen steht das Büdelsdorfer Steuerbüro Teubert seinen Mandanten engagiert zur Seite.
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Datum: 22.07.2011 - 10:56 Uhr
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