Notfallpraxis erfordert ständige Präsenz
Im Mai 2011 hat das Bundessozialgericht entschieden, dass ein Arzt sich während der Notfalldienstzeiten in der zentralen Notfalldienstpraxis aufzuhalten hat (Az.: B 6 KA 23/10 R). Er darf die Praxisräume nicht einmal zum Essen verlassen.
Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Regelungen in der Notfalldienstordnung iVm dem Sicherstellungsauftrag der KÄV für den Notdienst in einer zentralen Notfallpraxis die ständige Präsenz des Arztes in dieser Praxis vorschreiben. Sinn und Zweck einer Notfallpraxis sei es nämlich, den Versicherten den Zugang zur ambulanten Notfallversorgung zu erleichtern und ein Ausweichen auf Krankenhausambulanzen zu verhindern.
Fragen bezüglich der Dauer des Dienstes sowie zur Ausstattung der Räume hat der Arzt bei der KV zu rügen und gegebenenfalls einzuklagen. Eine eigenmächtige Abwesenheit von der Notfallpraxis rechtfertige dies nicht, so das Gericht.
Fazit:
Ärzte, die Notfalldienste übernehmen, sollten sich ihrer Präsenzpflicht bewusst sein. Allerdings können mangelhaft ausgestatte Räume bei der KV gerügt werden.
Autorin: Anna Brix, Rechtsanwältin bei Ecovis in München
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Datum: 25.07.2011 - 11:40 Uhr
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