Normenkontrollantrag zur Regelung der Vergütung von Berufsbetreuern unzulässig
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Normenkontrollantrag zur Regelung der Vergütung von Berufsbetreuern unzulässig
Im Ausgangsverfahren ordnete das Betreuungsgericht für die vermögende Betroffene eine vorläufige Betreuung an, die lediglich die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge umfasste und nach rund sechs Monaten wieder aufgehoben wurde. Die Betroffene legte gegen die vom Amtsgericht festgesetzte Vergütung der Berufsbetreuerin Beschwerde ein mit der Begründung, dass die Betreuerin tatsächlich viel weniger Stunden tätig gewesen sei als der Vergütung pauschal zugrunde gelegt worden seien.
Das Landgericht hat dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Prüfung vorgelegt, ob die Regelung der Vergütung von Berufsbetreuern bei nicht mittellosen Betreuten, für die nur die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge angeordnet wurden, mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar ist. Wenn die Aufgabenkreise derart beschränkt seien, entspreche der Zeitaufwand nicht dem Zeitaufwand in den Fällen, in denen weitere Aufgabenkreise angeordnet würden. Dies führe zu einer unangemessen hohen Belastung der bemittelten Betreuten in der betreffenden Fallgruppe. Die Anzahl dieser Betroffenen sei auch nicht so gering, dass die Ungleichbehandlung unter dem Gesichtspunkt der dem Gesetzgeber bei Massenerscheinungen zustehenden Typisierungs- und Pauschalierungsbefugnis hinzunehmen wäre.
Die 2. Kammer des Ersten Senats hat entschieden, dass die Vorlage unzulässig ist, weil das Landgericht die Verfassungswidrigkeit der Vergütungsregelung nicht hinreichend dargelegt hat. Soweit es ausführt, dass die Grenze der bei Pauschalierungen im Einzelfall hinzunehmenden Härte überschritten und daher eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes gegeben sei, fehlt es an einer zahlenmäßigen Grundlage, die eine hinreichend sichere Feststellung zum Umfang des betroffenen Personenkreises erlaubt. Auch die Annahme des Gerichts, dass der Zeitaufwand bei Betreuungen, die nur die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge umfassten, regelmäßig geringer sei, als die in § 5 VBVG vorgesehenen pauschalen Stundenansätze, ist nicht belegt.
Zudem setzt sich das Landgericht nicht mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Pauschalierung von Vergütungsregelungen auseinander. So geht es nicht darauf ein, dass Gebührenordnungen jeder Art für die Betroffenen Vor- und Nachteile aufweisen und es der Einschätzung des Gesetzgebers auf der Grundlage verfügbarer Erkenntnisse überlassen ist, welchem Vergütungssystem in einer bestimmten Situation der Vorrang zu geben ist. Ferner wird nicht die Frage erörtert, ob es nicht verfassungsrechtlich hinzunehmen ist, dass Vergütungspauschalen auf der Grundlage von Mischkalkulationen zwangläufig dazu führen, dass in Einzelfällen die gesetzlich festgelegte Vergütung nicht leistungsäquivalent ist. Soweit das Landgericht die Möglichkeit von Ausnahmeregelungen für die betroffene Fallgruppe benennt, setzt es sich nicht mit der Frage auseinander, wie sich derartige besondere Abrechnungsmöglichkeiten mit dem Ziel des Gesetzgebers in Einklang bringen lassen, ein möglichst einfaches Vergütungssystem vorzusehen.
Schließlich befasst sich die Vorlage auch insoweit nicht mit der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung, als das Landgericht die Verfassungsmäßigkeit der höheren Zeitansätze für bemittelte Betreute gegenüber denjenigen für mittellose Betreute bezweifelt. So hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, dass das damit vom Gesetzgeber verfolgte Ziel der Schonung der Haushaltskassen legitim ist und er bei der Herabsetzung der Stundenansätze für mittellose Betreute die verfassungsrechtlichen Grenzen nicht überschritten hat.
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Datum: 13.09.2011 - 15:15 Uhr
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