Governance International

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(pressrelations) -
Rechtliche Rahmenbedingungen für Manager in 23 Ländern

Das Umfeld für international tätige deutsche Manager hat sich zunehmend verrechtlicht: Zu Schadensersatzklagen oder Strafverfahren gegen Vorstände und Geschäftsführer kann es mittlerweile überall auf der Welt kommen ? das haben alle Industrie- und Schwellenländer gemein. Allerdings ist das Pflichtenprogramm je nach Land sehr unterschiedlich. Dies bedeutet Rechtsunsicherheit für internationale Manager. Um persönliche Haftungs- und Strafbarkeitsrisiken zu reduzieren, sollten sich Organmitglieder mit der Rechtslage in dem jeweiligen Land vertraut machen. In dem neuen Buch "Governance International" werden die rechtlichen Rahmenbedingungen für Manager in 23 Nationen erläutert. Das Spektrum reicht von Australien bis zu den Vereinigten Arabischen Emiraten.

Mittlerweile gibt es dem World Investment Report 2011 der Vereinten Nationen zufolge 8.346 deutsche Unternehmen, die mindestens eine Tochtergesellschaft im Ausland haben. Aufgrund der gestiegenen internationalen Vernetzung können sich regionale Naturkatastrophen, Unruhen oder Wirtschaftskrisen in kurzer Zeit auf internationaler Ebene auswirken. Angesichts der aktuellen konjunkturellen Abkühlung spielen krisenspezifische Pflichten daher für internationale Manager eine große Bedeutung. In 79 Prozent der untersuchten Länder gibt es eine Pflicht der Geschäftsleitung, einen Insolvenzantrag zu stellen. Das bedeutet jedoch nicht, dass es in den übrigen Ländern einen Freibrief für Manager in der Unternehmenskrise gibt.

Vorsicht ist außerdem angebracht mit Blick auf die Pflicht der Geschäftsleitung, im Krisenfall die Gesellschafter- oder Hauptversammlung einzuberufen. Hierbei gibt es je nach Land große Unterschiede: In Russland beispielsweise müssen die Gesellschafter bereits einberufen werden, wenn 25 % des Eigenkapitals des Unternehmens verloren sind; auch die Türkei ist mit einem Drittel Eigenkapitalverlust relativ rigide, während 48 % der Länder eine Einberufungspflicht bei Verlust der Hälfte des Grund- bzw. Stammkapitals vorsieht. Demgegenüber ist Italien, wo eine Einberufungspflicht erst ab einem Verlust von zwei Dritteln des Grundkapitals ausgelöst wird, recht nachgiebig.



International tätige Manager sollten sich zudem schon im Vorfeld ihrer Tätigkeit mit den für sie geltenden strafrechtlichen Rahmenbedingungen vertraut machen. In Deutschland beispielsweise können Verstöße gegen die Insolvenzantragspflicht oder eine unrichtige Darstellung mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe und eine Untreue oder eine unterlassene/verschleiernde Buchführung mit bis zu fünf Jahren Haft geahndet werden. In China droht bei Verletzung von Geschäftsgeheimnissen eine Haftstrafe von bis zu sieben Jahren und bei Schmuggel eine bis zu lebenslängliche Freiheitsstrafe oder sogar Todesstrafe.

Quelle: Rüdiger Theiselmann (Hrsg.), Governance International Rechtsleitfaden für die Management-Praxis XI, 841 S., Geb., EUR 129,95, ISBN: 978-3-7910-3109-5


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Datum: 10.11.2011 - 13:30 Uhr
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