Steuerfrei und familienfreundlich: Kindergartenzuschuss durch den Arbeitgeber

Steuerfrei und familienfreundlich: Kindergartenzuschuss durch den Arbeitgeber

ID: 520632

Über eine Gehaltserhöhung freut sich jeder Arbeitnehmer. Spätestens bei der nächsten Lohnabrechnung kommt aber die Ernüchterung, denn in der Geldbörse kommt nach Steuerabzügen und Sozialversicherung nur ein Teil davon an. Eine Alternative sind Sonderleistungen des Arbeitgebers, die steuerfrei sind und den Arbeitnehmer entlasten, informiert die bundesweit tätige Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.



(firmenpresse) - „Mit einem Zuschuss für den Kindergarten oder für die Tagesmutter ist so manchem Angestellten sogar mehr geholfen, als mit einer Gehaltserhöhung“, erklärt Werner Lenk, Vorstandsvorsitzender der Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. und ergänzt: „Diese Zuschüsse müssen nicht versteuert werden und sind auch bei einem Minijob auf 400 Euro-Basis möglich.“ Wichtig ist jedoch, dass diese Leistung zusätzlich erfolgt, also anstelle einer Gehaltserhöhung. Eine Gehaltsumwandlung ist in diesem Sinne nicht zulässig.

Familienfreundliche Arbeitgeber können so zum Beispiel die gesamten Kindergarten- bzw. Tagesmutterkosten übernehmen oder einen Zuschuss für die entsprechenden Betreuungskosten zahlen. Auch Kosten für eine Unterbringung im Betriebskindergarten fallen unter die steuerfreien Leistungen. Voraussetzung ist aber, dass das Kind nicht schulpflichtig ist.

Völlig unerheblich ist dagegen, welcher Elternteil die Kosten tatsächlich trägt. Ist die Rechnung der Tagesmutter beispielsweise auf die Mutter ausgestellt, kann trotzdem der Arbeitgeber des Vaters den Betreuungskostenzuschuss steuerfrei zahlen – unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind oder nicht.

Mehr Infos unter www.lohi.de.


Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., Lohnsteuerhilfeverein

Die Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. mit Hauptsitz in München wurde 1966 gegründet und ist im gesamten Bundesgebiet aktiv. Mit mehr als 500.000 Mitgliedern ist er einer der größten Lohnsteuerhilfevereine in Deutschland. In über 350 Beratungsstellen berät die Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. ihre Mitglieder im Rahmen der begrenzten Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG. 96 Prozent der Mitglieder werden in Beratungsstellen betreut, die von zertifizierten Beratungsstellenleiter/innen geführt werden.


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Datum: 15.11.2011 - 16:31 Uhr
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