Schutz der Hausratversicherung in der Weihnachtszeit

Schutz der Hausratversicherung in der Weihnachtszeit

ID: 528680

Bei Fahrlässigkeit muss die Hausratversicherung nicht zahlen



(firmenpresse) - Die besinnlichste Zeit des Jahres ist für die Hausratversicherung auch die arbeitsintensivste überhaupt, denn vor allem in der (Vor-)Weihnachtszeit werden der Hausratversicherung zahlreiche Schäden gemeldet. Ganz oben auf der Liste der Schadensmeldungen sind Brand- und Feuerschäden, die durch Kerzen verursacht wurden. Denn noch immer ist der Umgang mit Kerzen fahrlässig, obwohl sich die meisten durchaus der Gefahr bewusst sind, die von einer Kerze ausgeht. Trotzdem verzichten immer noch zahlreiche Haushalte auf eine Hausratversicherung, die das eigene Hab und Gut absichert und das nicht nur gegen Feuer.
Besonders die Kombination aus Kerzen und trockenem Tannengrün ist gefährlich, egal ob es sich um den Tannenbaum oder Adventskranz handelt, das Tannengrün trocknet allmählich aus und so steigt täglich die Brandgefahr, denn schon ein kurzer Augenblick, in dem man eine Kerze aus den Augen lässt reicht, um einen Wohnungsbrand zu entfachen.
Doch auch durch den Schutz der Hausratversicherung ist man nicht gegen alles abgesichert, denn wenn ein Brand durch Fahrlässigkeit entstanden ist, ist die Hausratversicherung nicht verpflichtet den Schaden (ganz) zu begleichen. Galt früher noch das Prinzip "ganz oder gar nicht", wird heute von Fall zu Fall entschieden, so kann die Hausratversicherung bei einer Mitschuld des Versicherten die Leistungen je nach Schweregrad der Fahrlässigkeit kürzen oder ganz verwehren. Aus diesem Grund muss jeder Fall von der Hausratversicherung geprüft werden, notfalls auch vor Gericht.
Damit es nicht erst zu schwerwiegenden Bränden kommt, empfiehlt die Hausratversicherung brennende Kerzen nicht unbeaufsichtigt zu lassen und unbedingt einen Rauchmelder in der Wohnung bzw. dem Haus anzubringen, der schon vorzeitig vor Rauch und Feuer warnt. Eine Hausratversicherung bietet demnach Schutz, jedoch nur im vollen Umfang, wenn der Versicherten sich auch seinen Pflichten bewusst ist und nicht fahrlässig handelt.





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Datum: 28.11.2011 - 11:50 Uhr
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