BGH: Skiunfall auch ohne Kollision möglich
Das Vorliegen eines versicherungsrechtlichen Skiunfalls setzt keine Kollision oder einen sonstigen unmittelbaren körperlichen Kontakt voraus, sondern liegt auch vor, wenn der Versicherte durch Ausweichen einen Zusammenprall verhindert und sich dann in Folge des Aufpralls eine Verletzung zuzieht.
Für die Frage, ob ein Ereignis von außen erfolge, sei allein das Ereignis in den Blick zu nehmen, das die Gesundheitsbeschädigung unmittelbar herbeiführt. Jedenfalls dann, wenn – wie vorliegend – eine Verletzung erst als unmittelbare Folge eines Aufpralls des Körpers auf einen anderen Gegenstand – vorliegend die Skipiste - eintrete, liege darin der von den Versicherungsbedingungen vorausgesetzte, schadensursächliche Kontakt des Körpers des Versicherten zur Außenwelt und somit auch ein von außen wirkendes Ereignis. Es mache insoweit keinen Unterscheid, ob der Körper des Versicherten mit einer beweglichen oder unbeweglichen Sache kollidiere.
BGH, Urteil vom 6. Juli 2011 – IV ZR 29/09
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Datum: 07.02.2012 - 21:01 Uhr
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Kategorie:
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Freigabedatum: 07.02.2012
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