Helau und Alaaf ohne Katerstimmung
Versicherungsschutz beim feucht-fröhlichen Feiern am Arbeitsplatz
Die Experten der B
Bei Unfällen im Straßenverkehr ist dies der Fall, wenn der Versicherte absolut fahruntüchtig war. Bei dem Führer eines motorisierten Kraftfahrzeugs (Pkw, Motorrad etc.) liegt dieser Wert bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille, während er bei Radfahrern 1,6 Promille beträgt. Aber auch bei einem Promillewert unter 1,1 Promille ist man als fahruntüchtig einzustufen, wenn zusätzlich alkoholtypische Ausfallerscheinungen wie z. B. das Fahren von "Schlangenlinien" hinzukommen. Der Unfall ist rechtlich dann im Wesentlichen alleine auf die Alkoholisierung zurückzuführen, wenn der Versicherte im nüchternen Zustand bei gleicher Sachlage wahrscheinlich nicht verunglückt wäre.
Bei Fußgängern gibt es keine allgemein gültige Promillegrenze. Jedoch erlischt auch für sie der Versicherungsschutz der Berufsgenossenschaften bei einem Wegeunfall, wenn der Unfall auf Grund des Alkoholpegels zustande gekommen ist und der Versicherte z. B. plötzlich torkelnd die Straße betritt und von einem PKW erfasst wird.
Führt der Alkoholgenuss nur zu einem Leistungsabfall, besteht in der Regel weiterhin Versicherungsschutz. In solchen Fällen ist zu prüfen, ob Gründe zu dem Unfall führten, die nichts mit dem Alkoholkonsum zu tun haben, wie zum Beispiel Unaufmerksamkeit, Leichtsinn und Fremdeinwirkung oder ob das Verhalten des Versicherten typisch alkoholbedingt ist.
Generell gilt aber: Bei feucht-fröhlichen Fastnachts- und Karnevalsfeiern Hände weg vom Steuer und Vorsicht im Straßenverkehr! Denn neben dem Wegfall des Versicherungsschutzes erinnern die Experten der B
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Datum: 14.02.2012 - 11:50 Uhr
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