Deutsche Anwaltsvermittlung: Hausverlosung im Internet ist unzulässiges Glücksspiel
Das Oberverwaltungsgericht Berlin - Brandenburg sah keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Untersagungsverfügung des Innenministeriums. Bereits die im Sinne des GlüStV (Glücksspielstaatsvertrages) begonnene öffentliche Verlosung, die schon mit der Vergabe von Losreservierungen stattfand, verstoße gegen das Verbot, öffentliche Glücksspiele im Internet zu veranstalten, vermitteln und dafür zu werben. Für das Tatbestandsmerkmal "Internet" in § 4 Abs. 4 GlüStV sei nicht eine bestimmte Internettechnik, sondern eine am Normzweck ausgerichtete, auf den Vertriebsweg "Internet" abstellende Auslegung maßgeblich. Eine Ausspielung wie die vorliegende, die über das Internet angeboten und maßgeblich darüber vertrieben werde, verliere den Charakter einer Veranstaltung "im Internet" nicht dadruch, dass über das Internet hinausgehend weitere Schritte per Mail und Briefpost erfolgen müssen, um die Verlosung letztlich durchzuführen, da die Verlosung ohne Internet nicht durchführbar wäre. Danach liegt hier ein erlaubnispflichtiges, jedoch nicht erlaubnisfähiges Glücksspiel vor, dessen Durchführung rechtswidrig und strafbar sei. Wegen des zu erwartenden Nachahmungseffekts gehe eine davon losgelöste Interessenabwägung dahin, die Durchführung der Verlosung auch nicht im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes zu erlauben, um nicht einer Entwicklung und Verfestigung dieser Glücksspielvariante vor einer abschließenden rechtlichen Bewertung im Hauptsacheverfahren zu ermöglichen.
Die vollständige Entscheidung ist wesentlich umfangreicher und juristisch komplexer formuliert. Die Orginalentscheidung können Sie beim jeweiligen Gericht anfordern. OVG Berlin - Brandenburg, Urteil vom 08.02.2012 - OVG 1 S 20.11 -
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Datum: 16.02.2012 - 13:00 Uhr
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