Baugewerbe kritisiert Referentenentwurf zur Bekämpfung von Zahlungsverzug: Vorschlag verschlechtert Zahlungsfristen für Bauunternehmer
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vorgesehenen Änderungen führen im Baugewerbe nicht zu einer
Verbesserung, sondern zu deutlich längeren Zahlungsfristen als dies
derzeit der Fall ist, so dass das eigentliche Ziel der Richtlinie
durch den Entwurf konterkariert wird." Mit diesen Worten kommentierte
der Hauptgeschäftsführer des Zentralverbandes des Deutschen
Baugewerbes, Felix Pakleppa, den Referentenentwurf zur Umsetzung der
EU-Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr.
Das Bundesjustizministerium hat einen Referentenentwurf
vorgelegt, der die EU-Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im
Geschäftsverkehr in Deutschland umsetzen soll. Hintergrund der
Richtlinie ist die schlechte Zahlungsmoral vieler Gläubiger, die
Rechnungen erst lange nach Ablauf der Zahlungsfrist begleichen.
Schwerpunkt des vorliegenden Entwurfs ist eine Änderung des
Bürgerlichen Gesetz-buchs bezüglich der Fälligkeit von
Entgeltforderungen sowie der Verzugsfolgen. Neu eingeführt werden
soll die Möglichkeit, eine Frist für die Abnahme der Gegenleistung zu
vereinbaren."Die Möglichkeit, Zahlungsfristen im unternehmerischen
Geschäftsverkehr von 60 Tagen nach Zugang einer Rechnung zu
vereinbaren, bedeutet für den Bauunternehmer eine deutliche
Schlechterstellung, da im Baugewerbe grundsätzlich die Vergütung mit
der Abnahme der Werkleistung fällig wird." Warnt Pakleppa. "Weiter
verschlimmert wird die Situation noch dadurch, dass nach dem Entwurf
die Auftraggeberseite berechtigt ist, Abnahmefristen von 30 Tagen und
mehr zu vereinbaren. Dies steht in auffälligem Missverhältnis zu dem
im Werkvertragsrecht derzeit geltenden Grundsatz, wonach der
Bauunternehmer die Abnahme grundsätzlich unverzüglich nach
vollständiger und vertragsgemäßer Fertigstellung des Werkes verlangen
kann. Ein "Abnahmeverfahren", das innerhalb einer bestimmten Frist
durchzuführen ist, ist gerade nicht vorgesehen" kritisiert Pakleppa
den Entwurf.
Im Ergebnis wird durch den Gesetzentwurf der Zahlungsverzug im
werkvertraglichen Geschäftsverkehr nicht bekämpft. Vielmehr wird
durch die geplante Änderung der Zahlungsverzug weiter befördert,
indem es Auftraggebern erleichtert wird, Zahlungsfristen zu
verlängern. Das Baugewerbe fordert daher, "dass die derzeit im
Werkvertragsrecht geltenden Regelungen zur Abnahme, Fälligkeit sowie
zur Zahlungsfrist zumindest nicht zu Lasten der Auftragnehmer
verändert werden. Die vorleistungspflichtigen Unternehmen der
Bauwirtschaft dürfen nicht für noch längere Zeiträume als
unfreiwillige Kreditgeber missbraucht werden, als dieses ohnehin
bereits der Fall ist. Das Ziel der Richtlinie, Zahlungsfristen zu
verkürzen und die Zahlungsmoral zu verbessern, darf nicht ad absurdum
geführt werden," so Pakleppa.
Pressekontakt:
Dr. Ilona K. Klein
Leiterin Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Zentralverband Deutsches Baugewerbe
Kronenstr. 55-58
10117 Berlin
Telefon 030-20314-409, Fax 030-20314-420
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Datum: 09.03.2012 - 11:07 Uhr
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