Unwirksamkeit von Klauseln zur Bauausführungsänderung im Bauträgervertrag

Unwirksamkeit von Klauseln zur Bauausführungsänderung im Bauträgervertrag

ID: 595867
(firmenpresse) - von Rechtsanwalt Daniel Wegener, Wollmann & Partner GbR, Berlin

Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat sich in einer Entscheidung vom 29.05.2009 (Az.: 4 U 160/08) mit einem häufig auftretenden Sachverhalt in der Rechtsbeziehung zwischen Erwerber und Bauträger auseinandergesetzt. Diese Entscheidung hat auch Bedeutung für Verbraucher, die als Erwerber einen Kaufvertrag mit Bauverpflichtung mit einem Bauträger abschließen.

In dem vom OLG Karlsruhe zu entscheidenden Fall beauftragte eine Wohnungseigentümergemeinschaft eine Bauträgerin mit der Errichtung einer Wohnungsanlage. Die Wohnungen wurden an die einzelnen Eigentümer veräußert. Nach der Fertigstellung wurden Mängel am Objekt festgestellt. Unter anderem wurde von der Wohnungseigentümergemeinschaft gerügt, dass für die Verrohrung entgegen der Baubeschreibung nicht Kupfer, sondern Titanzink verwendet worden ist. Die Bauträgerin berief sich darauf, dass Kupfer und Titanzink für die geplante Verrohrung in technischer Hinsicht vollkommen gleichwertig seien. Zudem stützte sich die Bauträgerin auf den zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag, in dem es unter anderem hieß: "Grundlage der Bauausführung ist diese Baubeschreibung. Änderungen der Bauausführung, der Material- bzw. Baustoffauswahl, soweit sie gleichwertig sind, bleiben vorbehalten.". Nach Auffassung der Bauträgerin liegt angesichts dieser vertraglichen Regelung kein Mangel vor, wenn von dem ausdrücklich im Vertrag aufgeführten Baustoff abgewichen wird und für den alternativen Baustoff die technische Gleichwertigkeit nachgewiesen werden kann.

Nachdem bereits erstinstanzlich das Landgericht die Mangelhaftigkeit der Verrohrung festgestellt hat, wurde diese Auffassung in der Berufungsinstanz vom OLG Karlsruhe bestätigt. Die Entscheidung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH). Das OLG begründet seine Entscheidung damit, dass sich die Mangelhaftigkeit einer Werkleistung nicht rein objektiv-funktionsbezogen beurteilt. Der geschuldete Werkerfolg wird von den Vertragsparteien festgelegt. Diese Festlegung der Parteien stellt die sogenannte Beschaffenheitsvereinbarung dar. Abweichungen von dieser vereinbarten Beschaffenheit stellen grundsätzlich einen Mangel dar. Dies gilt auch für unerhebliche Abweichungen. In dem hier vorliegenden Fall hatten die Parteien die Beschaffenheit vereinbart, indem ausdrücklich bestimmt worden war, dass die Verrohrung aus Kupfer herzustellen ist. Da die Bauträgerin jedoch Titanzink verwendete, liegt eine Abweichung von der vertraglichen Beschaffenheitsvereinbarung - und damit ein Mangel - vor. Für die Beurteilung der Mangelhaftigkeit kommt es auch nicht darauf an, ob die tatsächliche Ausführung wirtschaftlich und technisch besser oder sinnvoller ist als die vertraglich vereinbarte.



Das OLG hat weiter zutreffend entschieden, dass der vertragliche Vorbehalt einer Änderung der Bauausführung ebenfalls nicht zu einer anderen Beurteilung führt. Eine solche Klausel ist in einem Bauträgervertrag unwirksam, wie durch den BGH bereits im Jahr 2005 entschieden worden ist.

Im Ergebnis standen also der Wohnungseigentümergemeinschaft Mängelrechte wegen der Verwendung eines nicht vereinbarten Materials für die Verrohrung zu.

Rechtsanwalt und Notar Frank Leithold von Wollmann & Partner hierzu: Nach Auffassung von Wollmann & Partner zeigt die Entscheidung einmal mehr die Bedeutung des zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Werkerfolges. Dieser bleibt maßgebend und kann ohne Zustimmung des Bestellers nicht einseitig vom Werkunternehmer verändert werden.

Rechtsanwalt Daniel Wegener
Wollmann & Partner GbR, Berlin

Der Verfasser ist verantwortlich für den Inhalt des Beitrags.
Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:

Themen in dieser Pressemitteilung:


Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Unser Team von spezialisierten Rechtsanwälten und Notaren berät und betreut Sie schnell, kompetent und ergebnisorientiert mit dem Ziel, Ihre Vorhaben und angestrebten wirtschaftlichen Erfolge sicherzustellen. Wollmann & Partner verfügt über langjährige Erfahrungen in der Entwicklung individueller Vertragswerke. Unsere Qualitätssicherungskonzepte gewährleisten juristische Verlässlichkeit und Nachhaltigkeit für künftige Entwicklungen.

Eine von gegenseitigem Vertrauen geprägte Zusammenarbeit auf der Grundlage langjähriger Mandantenbeziehungen sowie eine individuelle, bedarfsgerechte und ausschließlich an den Interessen unserer Mandanten ausgerichtete juristische Betreuung sind für uns seit Jahrzehnten selbstverständlich.

Wollmann & Partner hat sich auf eine umfassende Betreuung, Beratung und Vertretung von Immobilien-, Bauträger- und Bauunternehmen aller Art spezialisiert.

Neben allen anwaltlichen und notariellen Dienstleistungen durch derzeit sechs Notare und weitere neun Rechtsanwälte bietet Wollmann & Partner seinen Mandanten auch praxisnahe Schulungs- und Trainingsmaßnahmen sowie eine individuelle Entwicklung juristischer Hilfsmittel an (z.B. Workshops, Anleitungen etc.).



PresseKontakt / Agentur:

Wollmann & Partner GbR
Jana Henning
Meinekestr. 22
10719 Berlin
henning(at)wollmann.de
+49 30 88 41 09-92
http://www.wollmann.de



drucken  als PDF  Westfalenpost: Kommentar zu Landtag/Koalition/Regierung/NRW wählt - und Berlin schaut gebannt zu /Diese Wahl wird sehr viel verändern
/Von Stefan Hans Kläsener Mitteldeutsche Zeitung: zu NRW
Bereitgestellt von Benutzer: Adenion
Datum: 14.03.2012 - 19:35 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 595867
Anzahl Zeichen: 3803

Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Jana Henning
Stadt:

Berlin


Telefon: +49 30 88 41 09-92

Kategorie:

Politik & Gesellschaft


Meldungsart:
Anmerkungen:


Diese Pressemitteilung wurde bisher 257 mal aufgerufen.


Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Unwirksamkeit von Klauseln zur Bauausführungsänderung im Bauträgervertrag"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

Wollmann&Partner GbR Rechtsanwälte (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).

Urkundsprozess im Mietrecht ...
In seinem Urteil vom 05.04.2012 (12 U 49/11) hat das Kammergericht entschieden, dass § 592 Satz 1 ZPO den Urkundsprozess zwar grundsätzlich unterschiedslos für die Geltendmachung aller Ansprüche, die die Zahlung einer bestimmten Geldsumme zum Gegenstand haben, eröffnet. Vorstehendes gilt zwar g

Immobilienrecht: Bankenhaftung bei finanzierten Immobiliengeschäften - Kein Nachweis eines sittenwidrigüberhöhten Kaufpreises mit der Ertragswertmethode ...
Verbrauchern und Geldanlegern ist die Rolle der Bank bei der Vergabe von Darlehen häufig unklar. Wichtig zu wissen ist, welche Prüfungspflichten eine Bank treffen, wenn Verbraucher zum Beispiel Eigentumswohnungen erwerben. Ziel der Anleger ist es häufig, die Altersvorsorge zu sichern und Steuern

Unwirksamkeit von Klauseln zur Bauausführungsänderung im Bauträgervertrag ...
Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat sich in einer Entscheidung vom 29.05.2009 (Az.: 4 U 160/08) mit einem häufig auftretenden Sachverhalt in der Rechtsbeziehung zwischen Erwerber und Bauträger auseinandergesetzt. Diese Entscheidung hat auch Bedeutung für Verbraucher, die als Erwerber einen


Weitere Mitteilungen von Wollmann&Partner GbR Rechtsanwälte


Westfalenpost: Kommentar zu Soziales/ Familien/ Familienbericht/ Ministerin will Großelternzeit einführen /Nicht ohne meine Oma /Von Nina Grunsky ...
Ohne Oma geht es nicht. Ohne Opa auch nicht. Das wissen die berufstätigen Eltern kleiner Kinder schon lange. Und das hat nun auch Bundesfamilienministerin Kristina Schröder herausgefunden. Daher will sie eine Großelternzeit einführen. Oma und Opa, die noch im Beruf stehen, sollen sich für zw

Westfalenpost: Kommentar zu Landtag/Koalition/Regierung/NRW wählt - und Berlin schaut gebannt zu /Diese Wahl wird sehr viel verändern /Von Stefan Hans Kläsener ...
Als Hannelore Kraft vor wenigen Wochen mit Journalisten verabredet war, da eröffnete sie den Abend keck: "Dass ich nach fast zwei Jahren noch da bin, hätten Sie nicht gedacht, stimmt's?" Stimmt. Erstaunlich lange hat die Minderheitsregierung von Rot-Grün in Nordrhein-Westfalen g

Berliner Zeitung: Kommentar zur Urteil zur Parteienfinanzierung ...
Erstaunlich ist nicht die Entscheidung, sondern allein der Umstand, dass sie erst jetzt, nach Jahrzehnten dieser offenkundig verdeckten Parteienfinanzierung gefallen ist. Wer die Arbeit der Jugendorganisationen nur ein wenig kennt, der weiß, dass sie weder organisatorisch noch personell von de

Märkische Oderzeitung: Kommentarauszug zum Lubanga-Urteil ...
Das Urteil ist, auch wenn das Strafmaß noch nicht feststeht, ein starkes Signal. Es wird Geschichte schreiben und Maßstäbe setzen, denn es ächtet als erstes Urteil dieses "Weltgerichts" überhaupt den Einsatz von Kindern im Krieg. Der Mammutprozess offenbarte allerdings die Schwierig


 

Werbung



Sponsoren

foodir.org The food directory für Deutschland
News zu Snacks finden Sie auf Snackeo.
Informationen für Feinsnacker finden Sie hier.

Firmenverzeichniss

Firmen die firmenpresse für ihre Pressearbeit erfolgreich nutzen
1 2 3 4 5 6 7 8 9 A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z