Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. informiert: Häusliches Arbeitszimmer richtig von der Steuer absetzen
Laut Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. sind alle Unterhaltskosten, die in der Wohnung anfallen, abzugsfähig. Dazu zählen zum Beispiel auch Ausgaben für Energie, Wasser, Reinigung, die Hausratversicherung oder die Grundsteuer. Dabei ist es egal, ob es sich um eine Mietwohnung oder ein Eigenheim handelt. Bei Wohneigentum werden statt der Miete die anteiligen Abschreibungen, die Darlehenszinsen sowie die Betriebskosten anerkannt.
Wie hoch der abziehbare Anteil ist, hängt von der Größe des Arbeitszimmers ab. Nimmt das Büro in einer 100 Quadratmeter großen Wohnung zum Beispiel 15 Quadratmeter ein, können entsprechend 15 Prozent der Kosten in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Aufwendungen für Ausstattungsgegenstände, wie z. B. Schreibtisch, Bürostuhl, Computer usw., können übrigens neben den Aufwendungen für das Arbeitszimmer unbegrenzt abgezogen werden. Die 1.250 Euro-Grenze greift hier nicht, dafür müssen die Kosten für die Gegenstände aber auf die Nutzungsdauer verteilt werden.
Allerdings stellt das Finanzamt auch Anforderungen an das Arbeitszimmer. So muss es von der restlichen Wohnung getrennt und für die berufliche Tätigkeit geeignet sein.
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Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., Lohnsteuerhilfeverein
Die Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. mit Hauptsitz in München wurde 1966 gegründet und ist in mehr als 350 Beratungsstellen im gesamten Bundesgebiet aktiv. Mit mehr als 500.000 Mitgliedern ist der Verein einer der größten Lohnsteuerhilfevereine in Deutschland. Im Rahmen einer Mitgliedschaft nach § 4 Nr. 11 StBerG, zeigen wir Ihnen alle Möglichkeiten auf, um Ihre Steuervorteile zu nutzen. 96 Prozent der Mitglieder werden in Beratungsstellen betreut, die von zertifizierten Beratungsstellenleiter/innen geführt werden.
Gudrun Steinbach (Vorstand)
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Datum: 05.04.2012 - 10:34 Uhr
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Freigabedatum: 05.04.2012
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