Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e.V.: Baugewerbe: Mängelhaftung des Verkäufers für Aus-

Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e.V.: Baugewerbe: Mängelhaftung des Verkäufers für Aus- und Einbaukosten muss auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr gelten

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Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e.V.: Baugewerbe:
Mängelhaftung des Verkäufers für Aus- und Einbaukosten muss auch im
unternehmerischen Geschäftsverkehr gelten

DGAP-Media / 13.04.2012 / 09:44

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Baugewerbe: Mängelhaftung des Verkäufers für Aus- und Einbaukosten muss
auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr gelten

Nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. Dezember 2011
(Az: XII ZR 70/08), erfasst die Nacherfüllung im Kaufrecht auch den Ausbau
und Abtransport der mangelhaften sowie den Einbau der neuen mangelfreien
Kaufsache.

In Klartext heißt das: Sind z.B. Fliesen, die verlegt werden,
herstellerseitig fehlerbehaftet, so haftet der Unternehmer, die sie verlegt
hat, auch für die Kosten, die durch den Ausbau, Beseitigung und die
Verlegung neuer Fliesen entstehen.

Im Rahmen einer vom Bundesministerium der Justiz anberaumten Anhörung zu
diesem Urteil hat das Baugewerbe gefordert, dass diese Rechtsprechung nicht
nur auf Verbraucherverträge, sondern auch auf Verträge zwischen
Unternehmern, also im sog. B2B-Bereich, Anwendung findet.

'Für Bauunternehmen besteht aufgrund der Regelungen im Werkvertragsrecht
die Pflicht, bei Herstellung mangelhafter Werkleistungen für die Mängel
einzustehen, auch wenn das ausführende Unternehmen keine Schuld trifft.
Beruht der Mangel auf der Verwendung mangelhafter Materialien, schuldet der
Bauunternehmer - sowohl bei gewerblichen als auch bei privaten
Auftraggebern - nicht nur den Aus- und Neueinbau mangelfreien Materials,
sondern auch die Beseitigung hiermit verbundener Folgeschäden. Bislang kann
der Bauunternehmer aber in aller Regel den Baustofflieferanten oder den
Baustoffhersteller wegen der ihm dadurch entstandenen Kosten nicht in


Regress nehmen. Der Bauunternehmer ist somit als letztes Glied in der Kette
nicht in der Lage, die ihm entstehenden Kosten an den Baustofflieferanten
weiterzugeben.' Erläutert der Hauptgeschäftsführer des Zentralverbandes des
Deutschen Baugewerbes, Felix Pakleppa, die spezielle Problemlage im
Baubereich.

Nach der derzeitigen Rechtslage haftet ein Bauunternehmen für die
Mangelhaftigkeit des Materials auch dann, wenn er diese im Vorfeld nicht
erkennen konnte. Den eigentlich verantwortlichen Hersteller aber kann er
nicht zur Rechenschaft ziehen. Letztlich bleibt der Schaden, der von
mangelhaften Materialien ausgeht, allein beim Bauunternehmen hängen, das
jedoch in keiner Weise für die Mangelhaftigkeit verantwortlich ist. 'Die
Kosten, die durch mangelhafte Materialien entstehen, sind oftmals ein
Vielfaches höher als die eigentlichen Materialkosten und können für
Bauunternehmen ein erhebliches Risiko darstellen.' So Pakleppa.

'Dieses Ungleichgewicht hinsichtlich der Haftung des Bauunternehmers und
der des Lieferanten führt zu einer Belastung der Bauwirtschaft, der durch
eine Gesetzesänderung begegnet werden muss,' fordert Pakleppa. 'Der
Lieferant bzw. der Hersteller, der ein mangelhaftes Produkt in den Verkehr
gebracht hat, muss sämtliche Kosten tragen, die sich aus der
Mangelhaftigkeit ergeben. Dieses kann durch eine Ausweitung der
Mängelhaftung des Verkäufers für Aus- und Einbaukostenüber den
Verbrauchsgüterkauf hinaus auf den unternehmerischen Geschäftsverkehr
erreicht werden', so Pakleppa abschließend.




Kontakt:
V.i.S.d.P.: Dr. Ilona K. Klein, Zentralverband Deutsches Baugewerbe,
Kronenstraße 55 - 58, 10117 Berlin,
Tel.: 030 20314-408
Fax 030 20314-420
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