Westfalen-Blatt: Das WESTFALEN-BLATT zum BGH-Urteil zur Altersdiskriminierung
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diesem Fall sogar der Geschäftsführer, einen befristeten
Arbeitsvertrag schließen, sollte man davon ausgehen dürfen, dass nach
Ablauf der Frist der Arbeitgeber entscheidet, ob und wie es
weitergeht. Darf er aber nicht, hat jetzt der Bundesgerichtshof
entschieden. Denn der Aufsichtsratsvorsitzende hatte sich zu weit aus
dem Fenster gelehnt und verkündet, aus Altersgründen wolle man einen
Jüngeren einstellen. Da hatte er die Rechnung ohne das
Gleichbehandlungsgesetz gemacht. Denn das kehrt faktisch die
Beweislast um: Der Beklagte, also das Krankenhaus, musste nachweisen,
dass keine Diskriminierung vorliegt. Nach ebenjener unbedachten
Äußerung ein hoffnungsloses Unterfangen. Das achtbare Bestreben,
Diskriminierungen aufgrund ethnischer Herkunft, Behinderung,
Geschlecht oder Alter zu verhindern, wird hierdurch ad absurdum
geführt. Dem Kläger war doch bereits bei Vertragsunterzeichnung
bewusst, dass sein Engagement nicht verlängert werden könnte. Ein
leichtfertiges Wort beschert ihm jetzt eine satte Entschädigung - auf
Steuerzahlerkosten.
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Datum: 23.04.2012 - 20:30 Uhr
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