Ersatzkassen fordern besondere Wettbewerbsregeln für die gesetzlichen Krankenkassen
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Ersatzkassen fordern besondere Wettbewerbsregeln für die gesetzlichen Krankenkassen
Sozialgerichte sollen für alle Angelegenheiten der GKV zuständig sein
Privatrechtliches Kartellrecht und gesetzliche Krankenversicherung passen nicht zusammen
Die Ersatzkassen fordern den Gesetzgeber auf, für die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) eigene sozialrechtsspezifische Wettbewerbsregeln zu entwickeln. Statt ? wie in der geplanten Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (8. GWB-Novelle) vorgesehen ? das Kartell- oder Wettbewerbsrecht undifferenziert auf die gesetzlichen Krankenkassen auszudehnen, sollte der Gesetzgeber den Besonderheiten der GKV Rechnung tragen. Für alle Rechtsstreitigkeiten in der GKV, auch für solche, die das Wettbewerbsrecht betreffen, sollten grundsätzlich die Sozialgerichte zuständig sein, erklären die Ersatzkassen in einem gemeinsamen Positionspapier des Verbandes der Ersatzkassen e. V. (vdek).
Christian Zahn, Vorsitzender des vdek, sagte hierzu: "Die Krankenkassen haben einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsauftrag. Sie sind in der Leistungsgewährung strikt an den Gleichheitsgrundsatz gebunden und unterliegen einem sozialrechtlichen Kooperationsgebot zur Gewährleistung einer guten und wirtschaftlichen Versorgung. Sie handeln zudem nach den Grundprinzipien der Solidarität, Subsidiarität, Sachleistung und Selbstverwaltung." Dies komme zum Beispiel zum Ausdruck durch:
- den einheitlichen Leistungskatalog
- gemeinsames (Vertrags)Handeln, dass sich auch auf freiwillige Projekte und Zusammenarbeit bezieht (zum Beispiel Mammografiescreening, Endoprothesenregister, Förderung der Selbsthilfe und Prävention usw.)
- das Gebot zum wirtschaftlichen Handeln und Gleichmäßigkeit der Versorgung
- den Kontrahierungszwang bei der Aufnahme von Versicherten
- die verpflichtende Bildung von Haftungsgemeinschaften konkurrierender Krankenkassen
- Bildung gemeinsamer Arbeitsgemeinschaften für unterschiedliche Aufgabenstellungen
Hintergrund zur 8. GWB-Novelle:
Mit der Entscheidung des Bundeskabinetts vom 28.3.2012 liegt ein Gesetzentwurf für die Überarbeitung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (8. GWB-Novelle) vor. Dieser enthält auch Regelungen über die Ausdehnung der Anwendbarkeit des Kartellrechts auf die gesetzlichen Krankenkassen. Dabei ist Folgendes vorgesehen:
- Das Absprachenverbot und die Missbrauchsaufsicht werden auch auf das Verhältnis der Krankenkassen untereinander und im Verhältnis zu den Versicherten für entsprechend anwendbar erklärt. Gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen der Kassen oder ihrer Verbände sowie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) sollen davon ausgenommen bleiben. Die Durchsetzung dieser Normen soll in der Zuständigkeit der Kartellbehörden liegen.
- Den Krankenkassen wird mit der entsprechenden Geltung des § 12 Abs. 1-3 Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) die Möglichkeit eingeräumt, gegen unlautere Wettbewerbsmaßnahmen mittels Abmahnungen und gerichtlich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorzugehen.
- Es wird eine gesetzliche Regelung zur entsprechenden Anwendung der Zusammenschlusskontrolle des Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) auf die Vereinigung von gesetzlichen Krankenkassen geschaffen. Für die sein.
- Die Zuständigkeit der Zivilgerichte wird sowohl auf die entsprechende Anwendbarkeit der Kartellaufsicht (§ 4 Abs. 3 SGB V -neu-) als auch auf die Zusammenschlusskontrolle (§ 172a SGB V -neu-) ausgedehnt. Für die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen und ihrer Verbände nach § 69 SGB V besteht diese Zuständigkeit bereits seit 1.1.2011.
Presse: Michaela Gottfried
Verband der Ersatzkassen e. V.
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Datum: 09.05.2012 - 12:00 Uhr
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