Länder wollen Therapieansatz der Sicherungsverwahrung verdeutlichen
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Länder wollen Therapieansatz der Sicherungsverwahrung verdeutlichen
Er fordert, die Formulierung Sicherungsverwahrung durch den Begriff Sicherungsunterbringung zu ersetzen. Hiermit möchte er verdeutlichen, dass künftig die Therapie und Behandlung von Gewalt- bzw. Sexualstraftätern im Mittelpunkt steht. Gleichzeitig kritisieren die Länder, dass zukünftig eine Überweisung aus der Strafhaft in den Maßregelvollzug bereits dann möglich sein soll, wenn sie zur Durchführung einer Heilbehandlung oder Entziehungskur angezeigt ist. Die Überweisung von Straftätern in den psychiatrischen Maßregelvollzug, die nicht an einer psychischen Störung mit Krankheitswert leiden, würde den therapeutischen Charakter dieser Einrichtungen beschädigen.
Der Bundesrat will zudem das neue Rechtsinstitut der "nachträglichen Therapieunterbringung" in das Strafgesetzbuch einführen, das selbständig neben den bisherigen Maßregeln der Besserung und Sicherung steht. Damit soll die Möglichkeit geschaffen werden, psychisch gestörte Täter, deren hochgradige Gefährlichkeit erst nach dem Strafurteil erkennbar wird, zum Schutz der Allgemeinheit unterzubringen.
Mit dem Gesetzentwurf möchte die Bundesregierung neue Vorgaben für die Sicherungsverwahrung in das Strafgesetzbuch aufnehmen. Danach erfolgt die Unterbringung in Einrichtungen, die eine individuelle Betreuung anbieten. Diese soll zum Ziel haben, die Gefährlichkeit des Untergebrachten für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Maßregel möglichst bald zur Bewährung ausgesetzt oder für erledigt erklärt werden kann. Zudem soll die Unterbringung den Betroffenen so wenig wie möglich belasten, den allgemeinen Lebensverhältnissen angepasst sein und vom Strafvollzug getrennt werden.
Hintergrund ist eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom Mai letzten Jahres, mit der es die bisherigen Vorschriften zur Unterbringung für verfassungswidrig erklärt hat. Es gab dem Gesetzgeber auf, ein Gesamtkonzept der Sicherungsverwahrung zu entwickeln. Hierbei sollte dem "Abstandsgebot" Rechnung getragen werden, nach dem sich die Sicherungsverwahrung von der Strafhaft deutlich zu unterscheiden hat.
Entwurf eines Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung
http://www.bundesrat.de/cln_235/nn_2291536/SharedDocs/Beratungsvorgaenge/2012/0101-200/0173-12.html
Drucksache 173/12 (Beschluss)
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Datum: 11.05.2012 - 17:45 Uhr
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